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Eine Beeinträchtigung der - verfassungsrechtlich geschützten - unbefangenen Willens- und Entscheidungsbildung des Abgeordneten hält das BVerwG für ausgeschlossen. Die Themenfindung, die Interessenschwerpunkte
und die hieraus erschließbaren politischen Projekte und Strategien könnten nicht einzelnen Abgeordneten individuell zugeordnet werden, „wenn - wie hier - nur Zugang zu den Arbeiten als solchen, die nicht mit Hinweisen
auf den Auftraggeber verbunden sind, und ohne das Anforderungsformular gewährt wird.“ Die namentliche
Zuordnung sieht das BVerwG durch § 5 Absatz 2 IFG ausgeschlossen (BVerwG a. a. O, jeweils Rdn. 20). Ob
der auf den materiellen Inhalt der Ausarbeitungen beschränkte Informationszugang stets die individuelle Zuordnung zu einem dann frühzeitig „gläsernen“ Abgeordneten ausschließt und massive Versuche der Einflussnahme
(Stichwort „Shitstorm“) damit stets sicher ausgeschlossen sind, bleibt nach meiner Einschätzung aber eine offene Frage.
Das BVerwG musste sich in den beiden am 25. Juni 2015 entschiedenen Fällen nicht mit der Frage auseinandersetzen, ob den auftraggebenden Abgeordneten eine „Reaktions- und Verarbeitungsfrist“ einzuräumen und ihnen
insoweit im politischen Wettbewerb im Interesse eines „Konkurrenzschutzes“ ein zeitlich befristeter Informationsvorsprung zuzubilligen sei. Hierzu bestand wegen des Zeitablaufes seit Erteilung des Gutachtenauftrages
kein Anlass.
Der Informationszugang wird nach Auffassung des BVerwG auch nicht durch § 6 Satz 1 IFG (Schutz des geistigen Eigentums) ausgeschlossen.
Das den Wissenschaftlichen Diensten von den jeweiligen Mitarbeitern überlassene Veröffentlichungsrecht steht
unter dem Vorbehalt gesetzlicher Verpflichtungen, die sich aus dem Informationsfreiheitsgesetz ergeben. „Jedenfalls soweit nicht Urheberrechte außenstehender Dritter betroffen sind, ist es der Behörde in aller Regel versagt, ein bestehendes urheberrechtliches Schutzrecht gegen Informationszugangsansprüche zu wenden“
(BVerwG a. a. O., Rdn. 38 (7 C 1/14) bzw. Rdn. 37 (7 C 2/14)).

2.1.2

Keine personalisierten Informationen zu Büromaterial für Abgeordnete

Der Antrag eines Journalisten auf (personalisierte) Informationen zum sog. Sachmittelkonsum der
Abgeordneten des 16. Deutschen Bundestages, über den ich bereits berichtet hatte (3. TB Nr. 5.1.5; 4. TB
Nr. 5.1.2), ist auch in der dritten Instanz erfolglos geblieben.
Die Beschaffung von Büromaterial für die Abgeordneten und ihre Mitarbeiter ist eine klassische Verwaltungsaufgabe, die nicht zum spezifischen Bereich der Wahrnehmung parlamentarischer Angelegenheiten wie insbesondere der Gesetzgebung, der Kontrolle der Regierung oder der Wahlprüfung zählt. Das IFG ist somit anwendbar. Der Anspruch auf Informationszugang nach § 1 Absatz 1 IFG besteht deshalb grundsätzlich, sofern
und soweit er nicht durch das IFG ausgeschlossen wird oder dieses zwar eine Abwägung des Informationsinteresses mit einem entgegenstehenden Interesse Dritter zulässt, diese Abwägung aber kein Überwiegen des Informationsinteresses ergibt oder der Dritte in den Informationszugang nicht einwilligt (§ 5 Absatz 1 Satz 1 IFG).
Die Abwägung wird in der Regel durch die Verwaltung vorgenommen. Geht es um Informationen aus Unterlagen, die mit einem Dienst- oder Amtsverhältnis oder (wie hier) mit dem Mandat des Dritten „in Zusammenhang
stehen“, hat bereits der Gesetzgeber in § 5 Absatz 2 IFG diese Abwägung (abschließend) vorgenommen.

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