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für die Rechtswidrigkeit entsprechender Handlungen soll die fehlende Zustimmung des Inhabers des Geschäftsgeheimnisses sein.
Im Juni 2015 hat der Rechtsausschuss des Europäischen Parlaments Änderungen am Richtlinienentwurf vorgeschlagen. Das Plenum des Europäischen Parlaments wird sich nach derzeitigem Stand im März 2016 mit der
Angelegenheit befassen. Mit einer zeitnahen Verabschiedung der Richtlinie ist also derzeit nicht zu rechnen.
Über den weiteren Fortgang werde ich berichten.
1.2.2

Rechtsprechung des EuGH

1.2.2.1 Kein Phönix aus der Asche
Mit seinem Urteil vom 12. November 2014 (Rechtssache C-140/13) beschränkt der Europäische
Gerichtshof (EuGH) den Informationszugang bei Aufsichtsbehörden über Finanzdienstleister.
Die Phoenix Kapitaldienst GmbH Gesellschaft für die Durchführung und Vermittlung von Vermögensanlagen
(Phoenix Kapitaldienst GmbH) schädigte durch ihr Geschäftsgebaren, wie den Medien zu entnehmen war, rund
30.000 Anleger bei einer Gesamtschadenssumme in Höhe von 600 Millionen Euro. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) untersagte der GmbH im Jahr 2005 die Weiterführung der Geschäfte. Wenig später wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Zwei ehemalige Führungskräfte des Unternehmens wurden
vom Landgericht Frankfurt am Main wegen Untreue und Anlagebetrugs zu mehrjährigen Haftstrafen verurteilt.
Die späteren Kläger des Ausgangsverfahrens beantragten unter Berufung auf das IFG Einsicht in die bei der
BaFin vorhandenen Akten über die Phoenix Kapitaldienst GmbH. Die BaFin lehnte den Zugang zu den begehrten Informationen teilweise ab, weil sie nachteilige Auswirkungen auf ihre Kontroll- und Aufsichtsaufgaben im
Sinne des § 3 Nummer 1 Buchstabe d IFG befürchtete und sich außerdem durch Verschwiegenheitspflichten
(§ 3 Nummer 4 IFG) aus § 9 Kreditwesengesetz (KWG) und § 8 Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) gehindert
sah. Die Antragsteller erhoben daraufhin Klage vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, das dem
EuGH im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens die Frage vorlegte, ob die Verschwiegenheitspflichten
des KWG und WpHG von einer Aufsichtsbehörde auch dann einem IFG-Antrag entgegengehalten werden können, wenn - wie im vorliegenden Fall - das wesentliche Geschäftskonzept des zwischenzeitig wegen Insolvenz
aufgelösten und in Abwicklung befindlichen Finanzdienstleisters in groß angelegtem Anlagebetrug bestand,
verbunden mit der bewussten Schädigung von Anlegern.
Der EuGH hat diese Frage bejaht. Gestützt hat er seine Entscheidung auf die den nationalen Regelungen zugrunde liegende Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über
Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der
Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie
93/22/EWG des Rates. Artikel 54 Absatz 1 dieser Richtlinie regele die speziellen Fälle abschließend, in denen
das allgemeine Verbot der Weitergabe vertraulicher Informationen, die unter das Berufsgeheimnis fallen, nicht
gelte. Ein solcher Fall sei hier jedoch nicht gegeben. Die wirksame Überwachung der Tätigkeit von Wertpapierfirmen, die auf einer Kontrolle innerhalb eines Mitgliedsstaats und dem Informationsaustausch zwischen den
zuständigen Behörden mehrerer Mitgliedsstaaten beruhe, erfordere, dass sowohl die überwachten Firmen als
auch die zuständigen Behörden sich darauf verlassen können müssten, dass vertrauliche Informationen grundsätzlich auch vertraulich blieben.
Im Ergebnis kommt auf dem Gebiet der Finanzdienstleistungsaufsicht eine Herausgabe von Informationen
- außerhalb von Fallgestaltungen, die unter das Strafrecht fallen - so letztlich nur noch dann in Betracht, wenn
sich diese nicht auf Dritte beziehen, ihre Weitergabe in einem zivil- oder handelsrechtlichen Verfahren erfolgt
und die Weitergabe für das betreffende Verfahren erforderlich ist.
Die Finanzdienstleistungsaufsichtsbehörden können sich so künftig in vielen Fällen auf Ihre Verschwiegenheitspflicht nach § 3 Nummer 4 IFG in Verbindung mit europarechtlich vorgegebenen nationalen Regelungen

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