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Der Landesbeauftragte für die Informationsfreiheit soll bei seinen Aufgaben künftig durch einen Beirat aus
Vertreterinnen und Vertretern verschiedener gesellschaftlicher Gruppen, der Wissenschaft, des Landtags und
der Landesregierung unterstützt werden.
Sowohl das rheinland-pfälzische Landestransparenzgesetz als auch das baden-württembergische Informationsfreiheitsgesetz sehen eine Evaluation durch die Landesregierung nach vier (§ 23 LTranspG) bzw. fünf Jahren (Artikel 3 des Gesetzes zur Einführung der Informationsfreiheit) vor.
In Baden-Württemberg soll der Landesbeauftragte an dieser Evaluation mitwirken. Der rheinland-pfälzische
Landesbeauftragte ist vor der Zuleitung des Evaluationsberichtes an den Landtag zu unterrichten und gibt eine
Stellungnahme zum Evaluationsbericht ab.
Über die weitere Entwicklung in den Ländern und insbesondere in Niedersachsen und Sachsen werde ich im
6. Tätigkeitsbericht informieren.
1.2
1.2.1

Entwicklung international
Sachstand beim Richtlinienentwurf zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen

Das Verfahren für eine EU-Richtlinie über den Schutz technischen Know-hows und vertraulicher
Geschäftsinformationen (Geschäftsgeheimnisse) vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und
Offenlegung kommt nur langsam voran.
Bereits seit dem Jahr 2013 liegt ein Vorschlag der EU-Kommission für eine Richtlinie zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen vor (COM(2013) 813 final, abrufbar unter http://eurlex.europa.eu). Damit sollen die Rahmenbedingungen für eine stärkere Investitionstätigkeit im Bereich von Forschung und Entwicklung verbessert
werden; es sollen vereinheitlichte zivilrechtliche Vorschriften zur Unrechtmäßigkeit von Handlungen zur widerrechtlichen Aneignung von Geschäftsgeheimnissen und zivilrechtliche Rechtsbehelfe hiergegen geschaffen
werden.
Wesentliche Begriffe des Kommissionsvorschlags sind der des Geschäftsgeheimnisses und der des Trägers
eines Geschäftsgeheimnisses:
Die Definition des Begriffs „Geschäftsgeheimnis“ soll drei Elemente umfassen: Die Information muss vertraulich sein, sie sollte aufgrund ihrer Vertraulichkeit kommerziellen Wert haben und der Inhaber des Geheimnisses
sollte angemessene Anstrengungen zur Geheimhaltung der Information unternehmen. Diese Formulierung deckt
sich im Ergebnis weitgehend mit der in der deutschen Rechtsprechung entwickelten Definition eines Betriebsoder Geschäftsgeheimnisses. Die endgültige Ausgestaltung dieses Begriffs wird sich zumindest mittelbar auch
auf die Informationszugangsrechte auf EU- und nationaler Ebene auswirken, da sowohl im europarechtlich geprägten Umweltinformationsrecht als auch im rein nationalen Informationsfreiheits- und Transparenzrecht entsprechende Ausnahmen von der Verpflichtung zur Zugangsgewährung enthalten sind. Hiervon besonders betroffen dürften die Länder mit kombinierten Umweltinformations- und Transparenzgesetzen sein, da hier das
europarechtlich geprägte Umweltinformationsrecht unmittelbar auf das Transparenzrecht übergreift.
Der Begriff „Träger eines Geschäftsgeheimnisses“ enthält - ebenfalls in Anlehnung an das TRIPS-Abkommen als zentrale Komponente das Konzept der Rechtmäßigkeit der Kontrolle über das Geschäftsgeheimnis. Somit
können nicht nur der ursprüngliche Inhaber des Geschäftsgeheimnisses, sondern auch Lizenznehmer das Geschäftsgeheimnis schützen. Weiter soll geregelt werden, unter welchen Umständen Erwerb, Nutzung und Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses rechtswidrig und die Inhaber des Geschäftsgeheimnisses somit berechtigt
sind, die in der Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen und Rechtsbehelfe anzuwenden. Entscheidendes Kriterium

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