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Geodaten,
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die von den transparenzpflichtigen Stellen erstellten öffentlichen Pläne, insbesondere der Landeskrankenhausplan, und andere landesweite Planungen,
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Zuwendungen, soweit es sich um Fördersummen ab einem Betrag von 1.000,00 EUR handelt,
die wesentlichen Unternehmensdaten von Beteiligungen des Landes an privatrechtlichen Unternehmen,
soweit sie der Kontrolle des Landes unterliegen, und Daten über die wirtschaftliche Situation der durch das
Land errichteten rechtlich selbstständigen Anstalten, rechtsfähigen Körperschaften des öffentlichen Rechts
mit wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb und Stiftungen.
Die Transparenz-Plattform enthält eine Such- und mit der anonymen Rückmeldefunktion für die Nutzerinnen
und Nutzer auch ein dialogisches Element. Letzteres soll es ermöglichen, Informationen zu bewerten und auf
Informationsdefizite und Informationswünsche aufmerksam zu machen (§ 6 Absatz 3 LTranspG).
Die Kommunen sind von der Verpflichtung zur Einstellung ihrer Verwaltungsinformationen allerdings weitgehend ausgenommen und müssen nur Haushalts-, Stellen-, Organisations-, Geschäftsverteilungs- und Aktenpläne
einstellen (§ 7 Absatz 4 LTranspG).
Kasten b zu Nr. 1.1.1
§ 8 Abs. 3 LTranspG Rheinland-Pfalz
(3) Informationen sind in allen angefragten Formaten und Sprachen, in denen sie bei der
transparenzpflichtigen Stelle vorliegen, zur Weiterverwendung zur Verfügung zu stellen; soweit möglich und
wenn damit für die transparenzpflichtige Stelle kein unverhältnismäßiger Aufwand verbunden ist, sind sie in
einem offenen und maschinenlesbaren Format zusammen mit den zugehörigen Metadaten bereitzustellen. Sowohl die Formate als auch die Metadaten sollen so weit wie möglich anerkannten, offenen Standards entsprechen.
Das Verfahren beim Informationszugang auf Antrag regeln die §§ 11 - 13 LTranspG.
Ausnahmetatbestände benennen die §§ 14 - 16. Ein Antrag ist abzulehnen und die Veröffentlichung auf der
Transparenzplattform hat zu unterbleiben, soweit und solange der Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung
betroffen ist (§ 14 Absatz 1 Satz 1 LTranspG). Informationszugang auf Antrag und Veröffentlichung auf der
Plattform sollen unterbleiben, soweit und solange die in § 14 Absatz 1 Satz 2 LTranspG aufgeführten öffentlichen bzw. privaten Belange beeinträchtigt werden können. Die maßgeblichen Gefährdungsschwellen für die
einzelnen Schutzgüter sind dabei unterschiedlich formuliert. Geschützt werden u. a. IT-Sicherheit, IT-Struktur
sowie wirtschaftliche Interessen des Landes oder der der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechtes, aber auch bestimmter natürlicher oder juristischer Personen des Privatrechtes,
die öffentliche Aufgaben wahrnehmen oder umweltrelevante öffentliche Dienstleistungen erbringen. Der Informationszugang soll ferner abgelehnt werden, wenn ein Antrag „offensichtlich rechtsmissbräuchlich gestellt
wurde“ (§ 14 Absatz 1 Nummer 12 LTranspG).
Für die Ablehnung des Zuganges zu Umweltinformationen enthält § 14 Absatz 2 LTranspG ergänzende Regelungen.
Für die Ablehnung des Informationszuganges auf Antrag und den Ausschluss der Veröffentlichung sehen § 14
Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2, §§ 15 und 16 LTranspG eine Interessenabwägung vor, was (auch) § 17 LTranspG
verdeutlichen soll.
Die Transparenz-Plattform soll - gestaffelt nach den Funktionsebenen der Landesbehörden und nach bestimmten Informationskategorien - innerhalb von zwei, drei bzw. fünf Jahren funktionsfähig sein (§ 26 Absatz 2
LTranspG).