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Die Anwendung und gerichtliche Konkretisierung der Ausnahmetatbestände des § 4 LIFG bleibt abzuwarten.
Für vergleichbare bzw. gleichlautende Regelungen des Bundes- und Landesrechtes und auch zur versagungsrelevanten „Gefahrenschwelle“ liegen bereits Grundsatzentscheidungen der Obergerichte vor.
In Abweichung vom IFG des Bundes lässt das LIFG die Ablehnung eines Antrages auf Informationszugang zu,
wenn dieser „offensichtlich rechtsmissbräuchlich gestellt wurde“ oder ein nach Auffassung der informationspflichtigen Stelle „zu unbestimmt“(er) Antrag trotz Aufforderung nicht innerhalb von drei Monaten präzisiert
wird (§ 9 Absatz 3 Nummer 1, 2 LIFG).
Wie bereits auch schon in den anderen Ländern ist in Baden-Württemberg durch § 12 LIFG dem Landesbeauftragten für den Datenschutz jetzt auch die Aufgabe des Landesbeauftragten für Informationsfreiheit übertragen
worden.
Rheinland-Pfalz
Rheinland-Pfalz verfügt bereits seit 2008 über ein Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG).
Mit dem neuen Landestransparenzgesetz (LTranspG) vom 27. November 2015 (Anlage 10b) soll der Zugang zu
amtlichen Informationen und auch zu Umweltinformationen gewährt werden, um damit die Transparenz und
Offenheit der Verwaltung zu vergrößern (§ 1 Absatz 1 LTranspG).
Kasten a zu Nr. 1.1.1
§ 1 Absatz 2 LTranspG Rheinland-Pfalz
„Auf diese Weise sollen die demokratische Meinungs- und Willensbildung in der Gesellschaft gefördert, die
Möglichkeit der Kontrolle staatlichen Handelns durch die Bürgerinnen und Bürger verbessert, die Nachvollziehbarkeit von politischen Entscheidungen erhöht, Möglichkeiten der demokratischen Teilhabe gefördert sowie
die Möglichkeiten des Internets für einen digitalen Dialog zwischen Staat und Gesellschaft genutzt werden.“
Dieses Ziel soll durch Ansprüche auf Bereitstellung und Veröffentlichung von gesetzlich bestimmten Informationen auf der Transparenz-Plattform und auf Zugang dazu (§ 2 Absatz 1 LTranspG) sowie darüber hinaus durch
den Anspruch auf Informationszugang auf Antrag (§ 2 Absatz 2 LTranspG) erreicht werden.
Ähnlich wie im baden-württembergischen LIFG sind Beschränkungen des Anwendungsbereiches und damit des
Informationszuganges u. a. für den Landtag, die Justiz, den Landesrechnungshof und bestimmte Geldinstitute
vorgesehen.
Der Katalog der auf der Transparenz-Plattform zu veröffentlichenden Informationen ist sehr umfangreich:
Zu veröffentlichen sind unter anderem
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die wesentlichen Inhalte von Verträgen von allgemeinem öffentlichem Interesse mit einem Auftragswert
von mehr als 20.000,00 EUR, soweit es sich nicht um Beschaffungsverträge oder Verträge über Kredite und
Finanztermingeschäfte handelt,

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Haushalts-, Stellen-, Organisations-, Geschäftsverteilungs- und Aktenpläne,
Verwaltungsvorschriften und allgemeine Veröffentlichungen,

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amtliche Statistiken und Tätigkeitsberichte,
Gutachten und Studien, soweit sie von Behörden in Auftrag gegeben wurden, in Entscheidungen der Behörden einflossen oder ihrer Vorbereitung dienten,

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