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Die Entwicklung der Informationsfreiheit im Überblick
1.1
1.1.1
Die Entwicklung in Deutschland
Gesetzgebung zum Informationsfreiheitsrecht auf Landesebene
Es geht voran: Neue Gesetze und Überlegungen zur Informationsfreiheit
Das baden-württembergische „Gesetz zur Einführung der Informationsfreiheit“ ist am 1. Januar 2016 in Kraft
getreten. Ebenfalls mit dem Jahreswechsel ist in Rheinland-Pfalz das bisherige Informationsfreiheitsgesetz
durch das Landestransparenzgesetz ersetzt worden. In Sachsen und Niedersachsen gab es im Berichtszeitraum
Vorüberlegungen der Landesregierungen für entsprechende Regelungen, bei Redaktionsschluss allerdings noch
keine Regierungsentwürfe. In Bayern gibt es wie in Hessen nach wie vor kein Informationsfreiheitsgesetz, aber
bereits seit längerem zahlreiche kommunale Satzungen, die den Informationszugang zu kommunalen Verwaltungsinformationen eröffnen. Der Bayerische Landtag hat am 29. Dezember 2015 mit Artikel 36 des Bayerischen E-Government-Gesetzes das Landesdatenschutzgesetz geändert und ein Recht auf Auskunft über den
Inhalt von Dateien und Akten eingeführt, das allerdings ein berechtigtes Interesse voraussetzt.
Baden-Württemberg
Kurz vor Ende der Legislaturperiode hat der Landtag am 16. Dezember 2015 das Gesetz zur Einführung der
Informationsfreiheit (Landesinformationsfreiheitsgesetz - LIFG) vom 27. November 2015 verabschiedet. Es
verpflichtet die Stellen des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sonstigen der Aufsicht des
Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts und deren Vereinigungen, Informationszugang auf Antrag zu gewähren und Informationen zu veröffentlichen, soweit diese Stellen öffentlich-rechtliche
Verwaltungsaufgaben wahrnehmen (Artikel 1 - Landesinformationsfreiheitsgesetz - LIFG - § 2 Absatz 1 - vgl.
Anlage 10a). Das Gesetz gilt auch für natürliche oder juristische Personen, soweit sie öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben, insbesondere solche der Daseinsvorsorge, wahrnehmen oder öffentliche Dienstleistungen
erbringen und dabei der staatlichen oder kommunalen Kontrolle unterliegen. Für den Landtag, den Rechnungshof, die Justizbehörden, die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und für Forschungseinrichtungen gilt das
LIFG nur eingeschränkt, da der Gesetzgeber verfassungsrechtlich vorgegebene Kernfunktionen dieser Stellen
nicht als nach dem LIFG transparenzpflichtige Verwaltungsaufgaben angesehen hat (§ 2 Absatz 2 LIFG).
Das Umweltinformationsrecht ist in Baden-Württemberg - anders als z. B. in Rheinland-Pfalz, Hamburg und
Schleswig-Holstein - weiterhin im Umweltinformationsgesetz des Landes geregelt.
Das Landesinformationsfreiheitsgesetz orientiert sich in wesentlichen Passagen am Informationsfreiheitsgesetz
des Bundes, geht aber bei den veröffentlichungspflichtigen Informationen in § 11 spürbar über das IFG hinaus,
indem es die Veröffentlichung für wesentliche Unternehmensdaten von Beteiligungen des Landes an privatrechtlichen Unternehmen vorschreibt. Der Katalog der veröffentlichungspflichtigen Informationen kann durch
Rechtsverordnung der Landesregierung erweitert werden. Ein Informations- oder Transparenzregister wird
- anders als mit dem Hamburgischen Transparenzgesetz - mit dem LIFG nicht eingeführt, kann aber ebenfalls
durch Rechtsverordnung eingerichtet werden.
Die - im Gesetzgebungsverfahren umstrittene - Bereichsausnahme für das Landesamt für Verfassungsschutz
und sonstige öffentliche Stellen des Landes mit Aufgaben von vergleichbarer Sicherheitsempfindlichkeit entspricht der Regelung in § 3 Nummer 8 des IFG (Bund). Die Landesbank, weitere Geldinstitute und die Selbstverwaltungsorganisationen der Freien Berufe, also die Kammern unterliegen nicht dem LIFG. Vergleichbare
Ausnahmen kennt das Bundesrecht nicht (zu den Kammern siehe 2.2.1).