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Die KMK wurde durch ein Abkommen der Bundesländer vom 20. Juni 1959 gegründet (http://www.kmk.org).
Der Bund war an dieser Gründung nicht beteiligt, da die Zuständigkeit für Bildung und Kultur nach der föderalen Ordnung des Grundgesetzes im Wesentlichen bei den Ländern liegt. Die Organisation der KMK liegt ausschließlich bei den Bundesländern. Von daher ist die Kultusministerkonferenz keine Behörde des Bundes, die
nach dem IFG des Bundes auskunftspflichtig wäre.
Ich habe dem Petenten daher anheimgestellt, den Antrag auf Informationszugang über die Bundesländer zu
stellen. Am effektivsten dürfte die Antragstellung bei einem der Kultusministerien der Länder sein, die bereits
ein Informationsfreiheitsgesetz verabschiedet haben. Dies sind mittlerweile alle Bundesländer mit Ausnahme
von Bayern, Sachsen, Hessen und Niedersachsen (zur Landesgesetzgebung vgl. Nr. 1.1.1).
4.14.3 Die Gerichte und das IFG
Als Organe der Rechtspflege unterliegen Gerichte nicht dem IFG. Dies gilt aber nicht bei Informationen, die
nicht die richterliche Entscheidungsvorbereitung und Entscheidungsfindung betreffen.
Vom Bundesverfassungsgericht wollte jemand wissen, wie viele Verfassungsbeschwerden bei ihm von Beginn
seiner Tätigkeit an eingegangenen sind und in wie vielen Fällen auch fünf Jahre danach noch keine Entscheidung über die Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung getroffen worden war.
Das Gericht hat dem Antragsteller daraufhin eine Statistik über die Anzahl der Verfassungsbeschwerden übermittelt. Dieser sah dennoch sein Recht auf Informationszugang verletzt, da die Antwort der Frage nach der Bearbeitungszeit nicht gerecht werde. Alle Verfahren mit einer Dauer von mehr als fünf Jahren seien in einen Topf
geworfen worden. Die Anzahl der Verfahren, bei denen der jeweilige Beschwerdeführer während eines Zeitraums von mehr als fünf Jahren seit Eingang der Beschwerde über deren Zulässigkeit im Unklaren gelassen
wurde, sei in der übermittelten Statistik nicht enthalten.
Hier stellte sich zunächst die Frage, ob das Bundesverfassungsgericht überhaupt zur Gewährung des Informationszuganges nach dem IFG verpflichtet ist. § 1 Absatz 1 Satz 1 IFG räumt ein Recht auf Informationszugang
gegen die „Behörden des Bundes“ ein. Für „sonstige Bundesorgane und -einrichtungen“ gilt das IFG, „soweit
sie öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen“ (§ 1 Absatz 1 Satz 2 IFG).
Das BVerfG handelt bei der Wahrnehmung seiner richterlichen Kernaufgaben nicht als „klassische“ Verwaltungsbehörde, die - durch öffentliches Recht zugewiesene - Verwaltungsaufgaben gegenüber dem Bürger erfüllt. Seine Tätigkeit ist geprägt durch die richterliche Entscheidung verfassungsrechtlicher Fragen. Es ist deshalb bei der Wahrnehmung seiner justiziellen Hauptaufgabe keine Behörde i. S. d. § 1 Absatz 1 Satz 1 IFG.
Etwas anderes könnte aber gelten, soweit das Gericht neben den richterlichen Kernaufgaben auch gerichtsinterne Verwaltungsaufgaben wahrnimmt. Dies könnte man jedenfalls bei der Gerichtsverwaltung annehmen, die mit
der Beschaffung von Büroausstattungen und der Entscheidung über den Einsatz des nicht-richterlichen Personals den logistischen Rahmen für die Erfüllung der richterlichen (Kern-)Aufgaben sicherstellt.
Verfahrenslisten und Statistiken über Verfassungsbeschwerden und sonstige Verfahren sind z. B. auch für die
Zuweisung wissenschaftlicher Mitarbeiter an die Senate, für die Ermittlung des Personalbedarfes der Geschäftsstellen, für die Sicherstellung des Raumbedarfes und der notwendigen Büroausstattung für das richterliche und
nichtrichterliche Personal und damit nicht zuletzt auch für die Zuweisung von Haushaltsmitteln relevant. Damit
besteht ein erkennbarer Bezug zu Aufgaben der Gerichtsverwaltung.
Eine abschließende Bewertung dieser Frage musste hier indes nicht erfolgen.

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