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Kasten zu Nr. 4.14.1
§ 7 Abs. 5 IFG
Die Information ist dem Antragsteller unter Berücksichtigung seiner Belange unverzüglich zugänglich zu machen. Der Informationszugang soll innerhalb eines Monats erfolgen. § 8 bleibt unberührt.
Daraufhin teilte sie mir mit, sie wolle Mitte 2015 eine „Auflistung aller Goldbarren“ auf ihrer Internetseite veröffentlichen. Der Petent sei hierüber informiert worden. Im Übrigen sei die Frist des § 7 Absatz 5 nicht einzuhalten gewesen, da die auch für die Veröffentlichung notwendigen Vorarbeiten längere Zeit in Anspruch genommen hätten.
Bei umfangreichen und komplexen Anträgen habe ich Verständnis dafür, dass der Informationszugang nicht
immer innerhalb der Monatsfrist erfolgen kann, wenn z. B. sehr große, mitunter ältere Aktenbestände durchgesehen werden oder andere Behörden beteiligt werden müssen. In solchen Fällen hat sich die z. B. auch beim
Bundeskanzleramt geübte Praxis bewährt, den Antrag so zügig wie möglich mit Teilbescheiden „abzuarbeiten“.
Gerade dann muss dem Antragsteller aber so schnell als möglich erläutert werden, dass nicht alle Informationswünsche innerhalb eines Monates befriedigt werden können. Das IFG sieht eine solche Zwischennachricht nicht
ausdrücklich vor. Die allgemeine verwaltungsverfahrensrechtliche Fürsorgepflicht gilt aber auch für Verfahren
nach dem IFG und gebietet in solchen Fällen die Information über den voraussichtlichen Verfahrensablauf.
Inzwischen hat die Deutsche Bundesbank ihr Versprechen umgesetzt. Sie hat auf ihrer Homepage am
7. Oktober 2015 eine Liste über die Goldreserven veröffentlicht und dem Antragsteller die veröffentlichten
Informationen individuell übermittelt. Damit dürften die meisten Fragen des Antragstellers beantwortet sein.
Die vier Lagerorte sind Frankfurt am Main, London, Paris und New York. Im Besitz der Bundesbank befanden
sich zum Stichtag 31.12.2014 rund 3.384 Tonnen Gold mit einem Wert von 107 Milliarden Euro (lt. Website
der Deutschen Bundesbank). Die Liste enthält Daten zu Barren-, Melt- und Inventarnummern, das Brutto- und
Feingewicht sowie Angaben zur Feinheit des Goldes.
Angaben zum Hersteller und Produktionsjahr fehlen. Anstelle der Seriennummer wird lediglich die Inventarnummer genannt. Sofern eine Liste mit den (isolierten) Seriennummern nicht vorlag und der Petent gerade diese
Liste gewünscht hätte, wäre die Bundesbank nicht verpflichtet gewesen, eine solche Aufstellung vorzunehmen.
Wären alle Seriennummern allerdings elektronisch gespeichert gewesen, z. B. jeweils als Bestandteil der Inventarnummer, und hätten ohne Programmieraufwand oder gar Entwicklung einer speziellen Software einfach und
schnell „auf Knopfdruck“ IT-gestützt in einer Liste zusammengeführt werden können, hätte mit Blick auf die
neuere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes geprüft werden müssen, ob dies nach dem IFG geboten
wäre.
In Zukunft soll die Goldbarrenliste einmal jährlich überarbeitet und auf der Website der Deutschen Bundesbank
veröffentlicht werden.
4.14.2 Informationsfreiheit bei der Kultusministerkonferenz
Auf die Kultusministerkonferenz findet das IFG des Bundes keine Anwendung.
Ich wurde um Klärung gebeten, ob nach dem IFG des Bundes ein Recht auf Informationszugang bei der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland (KMK) besteht.

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