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Wie ich aus den mir vorliegenden Unterlagen entnehmen konnte, lag im Bundesverfassungsgericht nur die
übermittelte Statistik zur Anzahl von Verfassungsbeschwerden vor.
Das Vorhandensein der gewünschten Information bei der Behörde ist als tatbestandliche Voraussetzung des
Zugangsanspruchs zwar im Gesetz nicht explizit aufgeführt, ist aber logische Voraussetzung der Pflicht zur
Zugangsgewährung und deshalb als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal anzusehen. Die Behörden sind nicht
verpflichtet, Informationen eigens für den Antragsteller inhaltlich aufzubereiten und zu generieren.
Das Bundesverfassungsgericht ist nicht zur Herstellung der begehrten Information durch Entwicklung einer
ganz neuen Statistik nach Auswertung jahrzehntealter Gerichtsakten verpflichtet gewesen.
Einen Verstoß gegen Vorschriften des IFG vermochte ich daher nicht zu erkennen.
Unterlagen im Zusammenhang mit der richterlichen Entscheidungsvorbereitung und -findung wie insbesondere
die „klassische“ Gerichtsakte mit der Klage- bzw. Anklageschrift, dem weiteren prozessualen Schriftwechsel,
den Verfügungen des Vorsitzenden, aber auch Urteilsentwürfe und Voten unterliegen nicht dem Informationszugang nach dem IFG.
4.14.4 Mit dem IFG im richtigen Film? Die Filmförderanstalt und das IFG
Auch eine Stelle mit eher ungewöhnlichen Aufgaben kann informationspflichtige „Bundesbehörde“ im Sinne
des IFG sein.
Im Oktober 2015 erreichte mich eine Eingabe, bei der es um eine Anfrage an die Filmförderungsanstalt (FFA)
ging. Diese hatte die erbetenen „Studien zum Abgabenaufkommen und zur Analyse und Bewertung der Entwicklung der FFA-Förderungen“ nicht übermittelt.
Dies war für mich die erste Eingabe zum Informationszugang bei der FFA. Auch deshalb stellte sich die Frage,
ob diese Einrichtung überhaupt nach dem IFG des Bundes zur Gewährung des Informationszugangs verpflichtet
ist. Dies beurteilt sich danach, ob sie Bundesbehörde i. S. d. § 1 Absatz 1 Satz 1 IFG oder jedenfalls ein sonstiges Organ mit öffentlich-rechtlichen Verwaltungsaufgaben i. S. d. § 1 Absatz 1 Satz 2 IFG ist. Sofern die FFA
als juristische Person des Zivilrechts von einer Bundesbehörde wie z. B. der Beauftragten der Bundesregierung
für Kultur und Medien (BKM) zur Erfüllung öffentlich-rechtlicher Aufgaben der Filmförderung betraut sein
sollte, wäre zwar nicht die FFA selbst, aber die BKM nach § 1 Absatz 1 Satz 3 IFG zum Informationszugang
verpflichtet.
Bei der FFA handelt es sich um eine Bundesanstalt, die ihre Geschäfte auf Grundlage des Filmförderungsgesetzes (FFG) wahrnimmt. Sie ist eine bundesunmittelbare rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts mit Dienstsitz in Berlin (§ 1 Absatz 1 Satz 2 FFG i. V. m. § 1 Absatz 2 FFG). Die Förderung nach dem FFG ist für die
deutsche Filmförderung von großer Bedeutung. Sinn und Zweck ist es dabei, die Struktur der einheimischen
Filmwirtschaft u. a. zu sichern und als Wirtschafts- und Kulturgut zu stärken.
Die FFA wird u. a. von der BKM gefördert, die auch die Rechtsaufsicht über die FFA ausübt und in den Entscheidungsgremien der FFA vertreten ist (vgl. §§ 3 bis 6 FFG sowie § 13 FFG).
Ich habe die FFA deswegen an ihre bestehende Verpflichtung zur Gewährung des Informationszuganges erinnert und die BKM gebeten, die FFA bei der Wahrnehmung ihrer Verpflichtungen nach dem IFG zu unterstützen.
Der Vorgang ist noch nicht abgeschlossen.