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Kasten zu Nr. 4.13.1
Entscheidung des OVG Berlin-Brandenburg, a. a. O., Rdn. 6 - juris
„Die von der Beklagten reklamierte Anordnung einer allgemeinen Vertraulichkeit unter Inanspruchnahme einer
Annexkompetenz in Anknüpfung an den Gegenstand der Beratungen des jeweiligen Organs genügt den Anforderungen an eine Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht im Sinne des § 3 Nummer 4 IFG dagegen nicht.
Vielmehr muss eine Satzungsregelung auf eine förmliche Ermächtigungsnorm zurückgeführt werden können,
ggf. auch nur in einer allgemeinen und umfassenden Form, die aber im konkreten Regelungszusammenhang den
Erlass von Normen zur Sicherung eines materiellen Geheimnisschutzes umfasst.“
Die verfassungsrechtliche Normenhierarchie als zentrales und unverzichtbares Element des
Rechtsstaatsprinzipes gebietet es, durch Gesetz, wie hier durch das IFG, gewährte Rechte nicht durch „untergesetzliche“, also auf niedrigerer normenhierarchischer Stufe stehende Regelungen wie z. B. Satzungsrecht zu
beschränken, sofern für eine solche Beschränkung keine hinreichende, förmliche Ermächtigungsnorm existiert.
Diese Klarstellung durch das OVG begrüße ich ausdrücklich.
4.14 Sonstiges
4.14.1 Wie wertvoll ist der deutsche Goldschatz und wo verbirgt er sich?
Die Deutsche Bundesbank gibt Informationen zu den deutschen Goldreserven preis.
Über ein Internetportal wandte sich im Frühjahr 2015 ein interessierter Bürger an mich. Er begehrte eine Auflistung der Barren der deutschen Goldreserve mit Angaben zu Gewicht, Feinheit, Hersteller, Seriennummer, Produktionsjahr und Lagerort.
Sein IFG-Antrag bei der Deutschen Bundesbank war zunächst erfolglos geblieben.
Die Bundesbank ist eine bundesunmittelbare juristische Person des öffentlichen Rechts (§ 1 Satz 1 Bundesbankgesetz (BBankG)). Verfassungsrechtliche Grundlage für ihre Einrichtung ist Artikel 88 Satz 1 GG. Der
Vorstand der Bundesbank hat die Stellung einer obersten Bundesbehörde; die Hauptverwaltungen sind Bundesbehörden (§ 29 Absatz 1 BBankG). Auf beiden Funktionsebenen ist die Bundesbank bei der Wahrnehmung
ihrer durch öffentliches Recht zugewiesenen Aufgaben damit Bundesbehörde auch im Sinne des § 1 Absatz 1
Satz 1 IFG. Die Verwaltung der Goldreserven ist eine solche, öffentlich-rechtlich zugewiesene Aufgabe (vgl.
§ 3 BBankG). Die Bundesbank hält und verwaltet die Währungsreserven der Bundesrepublik Deutschland im
Rahmen des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB).
Ich habe die Bundesbank um Stellungnahme gebeten und auf das Beschleunigungsgebot des § 7 Absatz 5 Satz 2
IFG hingewiesen.

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