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Mit der Einfügung des § 2a in das AFIG durch Gesetz vom 20. Mai 2015 wurde diesem Umstand nochmals
besonders Rechnung getragen und die Nutzung der auf der Internetseite veröffentlichten Daten besonderen Anforderungen unterworfen.
Kasten zu Nr. 4.12.1
Gesetz zur Veröffentlichung von Informationen über die Zahlung von Mitteln aus den Europäischen
Fonds für Landwirtschaft und Fischerei (Agrar- und Fischereifonds-Informationen-Gesetz - AFIG)
§ 2a Datennutzung
(1) Wer die in § 2 Absatz 1 genannten Daten von der Internetseite der Bundesanstalt für Landwirtschaft und
Ernährung erhebt und speichert, darf die Daten nur zum Zweck der sachbezogenen Information der Öffentlichkeit über die Empfänger von Zahlungen aus den europäischen Agrar- und Fischereifonds nach Maßgabe des
Absatzes 2 Satz 1 nutzen.
(...)
§ 2a Absatz 1 AFIG geht ausdrücklich von der Möglichkeit des Abrufs und der Speicherung der Daten von der
Internetseite aus und legitimiert dies damit in datenschutzrechtlicher Hinsicht in ausreichender Form. Ein Zugang zu den veröffentlichten Daten soll also ausschließlich auf diesem Weg erfolgen.
4.13 Die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien
4.13.1 Die Protokolle der Bundesstiftung zur Aufarbeitung der SED-Diktatur
Auch das OVG Berlin-Brandenburg bestätigt den Informationszugang zu den Protokollen des Stiftungsrates und
Vorstandes der Bundesstiftung.
In meinem 4. TB habe ich über die Entscheidung des VG Berlin berichtet, das die Stiftung zur Gewährung des
Informationszuganges zu den Sitzungsprotokollen des Stiftungsrates und des Vorstandes verpflichtet hatte
(4. TB Nr. 5.14.1).
Die Stiftung hatte sich auf mehrere Ausschlusstatbestände des IFG berufen, die vom Verwaltungsgericht jedoch
nicht akzeptiert worden waren. Inzwischen hat auch das OVG Berlin-Brandenburg den Antrag auf Zulassung
der Berufung (Beschluss vom 21.04.2015, Az. OVG 12 N 88.13 - juris) abgelehnt und damit den Fall abschließend entschieden.
Zum Ausschlusstatbestand des § 3 Nummer 4 IFG, der eine durch Rechtsvorschrift geregelte Geheimhaltungspflicht voraussetzt, hat das OVG bestätigt, dass „eine allgemeine Übung“, also gewissermaßen ein von einer
Behörde praktiziertes, auf diese Behörde beschränktes Gewohnheitsrecht die tatbestandlichen Voraussetzungen
dieses gesetzlichen Versagungsgrundes nicht erfüllen kann.
Auch die Beschränkung des Teilnahmerechtes an den Sitzungen der Gremien der Stiftung in der Satzung rechtfertigt auch nach Auffassung des OVG den Ausschluss des Informationszuganges nicht:

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