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Kasten zu Nr. 4.11.1
Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
§ 25 Beratung, Auskunft, frühe Öffentlichkeitsbeteiligung
(1) Die Behörde soll die Abgabe von Erklärungen, die Stellung von Anträgen oder die Berichtigung von Erklärungen oder Anträgen anregen, wenn diese offensichtlich nur versehentlich oder aus Unkenntnis unterblieben
oder unrichtig abgegeben oder gestellt worden sind. Sie erteilt, soweit erforderlich, Auskunft über die den Beteiligten im Verwaltungsverfahren zustehenden Rechte und die ihnen obliegenden Pflichten.
(2) Die Behörde erörtert, soweit erforderlich, bereits vor Stellung eines Antrags mit dem zukünftigen Antragsteller, welche Nachweise und Unterlagen von ihm zu erbringen sind und in welcher Weise das Verfahren beschleunigt werden kann. Soweit es der Verfahrensbeschleunigung dient, soll sie dem Antragsteller nach Eingang
des Antrags unverzüglich Auskunft über die voraussichtliche Verfahrensdauer und die Vollständigkeit der Antragsunterlagen geben.
(...)
4.12 Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft
4.12.1 Zugang zu Informationen über Empfänger von EU-Agrarfördermitteln nur über das
Internet?
Eine gesetzliche Pflicht zur Veröffentlichung von Daten auf einem Internetportal kann einen individuellen
Antrag auf Informationszugang ausschließen.
Bereits seit meinem 1. Tätigkeitsbericht beschäftigt mich immer wieder die Frage des Zugangs und der
Veröffentlichung von Informationen nach dem Agrar- und Fischereifonds-Informationen-Gesetz (AFIG),
vgl. 1. TB Nr. 4.8.2, 2. TB Nr. 4.19.6, 3. TB Nr. 5.14.1.
Ein Bürger begehrte von der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) über das IFG einen maschinenlesbaren Gesamtauszug der auf der Internetseite www.agrar-fischerei-zahlungen.de veröffentlichten
Daten der Empfänger des EU-Agrarfonds. Die BLE lehnte dies unter Verweis auf entgegenstehende Rechtsvorschriften (wie insbesondere solche der Agrar- und Fischereifonds-Informationen-Verordnung) ab, woraufhin
sich der Petent mit der Bitte um Vermittlung an mich wandte.
Die Entscheidung der BLE war nicht zu beanstanden. Wie die Bundesanstalt zutreffend erläuterte, sehen die
europarechtlichen Regelungen sowie das diese umsetzende deutsche Recht - namentlich das AFIG und die Agrar- und Fischereifonds-Informationen-Verordnung (AFIVO) - eine Veröffentlichung der Daten von Subventionsempfängern ausschließlich über eine Internetseite vor. Danach ist die Veröffentlichung nur unter bestimmten
Voraussetzungen zulässig und eine Löschung der eingestellten Daten nach einer Frist von zwei Jahren vorgeschrieben. Wie bereits der Europäische Gerichtshof in einer Entscheidung vom 9. November 2010 hervorgehoben hat, besteht die Notwendigkeit eines Ausgleichs zwischen dem legitimen Zweck einer Veröffentlichung von
Informationen über die Subventionsempfänger und deren Recht auf Achtung ihres Privatlebens im Allgemeinen
und auf Schutz ihrer personenbezogenen Daten im Besonderen.

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