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Hätte die BASt hier nicht kooperiert, hätte ich nicht weiter tätig werden können und der Petent nur die Möglichkeit der gerichtlichen Klärung gehabt, die mit einem erheblich höheren Zeitaufwand und Kosten verbunden
gewesen wäre. Auch dieser Fall zeigt wieder, dass die Erweiterung meiner Ombudsfunktion und Kontrollkompetenz auf das Umweltinformationsrecht angebracht wäre.
4.11 Bundesministerium für Bildung und Forschung
4.11.1 Beratungspflicht nach § 25 VwVfG
Das IFG selbst enthält keine eigenen Regelungen zur Weiterleitung, Beratung, möglichen Ermittlungen und
Auskunft, aber ...
Eine Antragstellerin hatte „im Rahmen des IFG das Bundesministerium für Bildung und Forschung im öffentlichen Interesse darum gebeten, (ihr) die zuständige und verantwortliche Behörde zu nennen, die eine Prüfung
von begründeten Manipulationsvorwürfen bei dem Hafele-Keating-Experiment vornehmen kann.“
Das Hafele-Keating-Experiment dient der Erforschung der mit der Relativitätstheorie erklärbaren Zeitdilatation.
Joseph C. Hafele und Richard E. Keating brachten 1971 vier Cäsium-Atomuhren an Bord eines kommerziellen
Linienflugzeugs, flogen zweimal rund um die Erde, zuerst ostwärts, dann westwärts, und verglichen die Borduhren mit denen des United States Naval Observatory. Aufgrund einer Reihe weiterer Hochpräzisionsexperimente ist die Existenz der relativistischen Zeitdilatation in der Fachwelt unumstritten.
Das Ministerium hatte der Antragstellerin daraufhin mitgeteilt, es sei nicht die zuständige und verantwortliche
Behörde, um eine amtliche Prüfung dieser Vorwürfe im Interesse der Allgemeinheit vorzunehmen.
Die Antragstellerin sah dadurch ihre Rechte aus dem IFG verletzt und wandte sich an mich, da ihr nicht - ihrer
Anfrage entsprechend - mitgeteilt worden sei, wer die dafür zuständige und verantwortliche Behörde sei. Wie
das Ministerium mir daraufhin erläuterte, sei eine andere Behördenzuständigkeit nicht ersichtlich, weshalb der
Petentin hierüber auch keine Auskunft hätte erteilt werden können.
Nach § 7 Absatz 1 IFG ist der Antrag an die Stelle zu richten, die über die begehrte Information verfügt. Das
IFG des Bundes enthält - anders als einige Landes-IFG - keine expliziten Regelungen zur Weiterleitung, Beratung, möglichen Ermittlung der zuständigen Stelle und Auskunft hierzu.
Gleichwohl gilt: Wendet sich ein Antragsteller an eine unzuständige Behörde, hat diese ihn auf ihre fehlende
Zuständigkeit hinzuweisen (vgl. hierzu auch die Gesetzesbegründung, Bundestagsdrucksache 15/4493, S. 14).
Diese Pflicht findet sich in § 25 VwVfG (vgl. Kasten zu Nr. 4.11.1) und §§ 13 bis 16 SGB I (Betreuungs- und
Fürsorgepflichten der Behörde im Verwaltungsverfahren). Darunter fällt auch die Beratungspflicht, wenn der
Antragsteller nicht weiß, welche Behörde richtiger Ansprechpartner oder - wie vorliegend von der Petentin
erfragt -, wer zuständige und verantwortliche Behörde ist.
Im konkreten Fall hatte das Ministerium die Antragstellerin allerdings über seine eigene Unzuständigkeit informiert und weiter mitgeteilt, ihm sei auch keine zuständige Behörde ersichtlich. Eine weitergehende Beratung
der Antragstellerin war auch meiner Ansicht nach nicht möglich.

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