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Der Petent begehrte daraufhin von seiner Dienststelle sowie von der Aufsichtsbehörde Zugang zu den über ihn
gespeicherten Informationen.
Die Aufsichtsbehörde teilte ihm mit, die der Innenrevision vorliegenden Informationen seien ausschließlich für
Prüfungszwecke zu verwenden. Zudem sehe die entsprechende Dienstanweisung vor, dass der Prüfbericht und
die darin enthaltenen Feststellungen lediglich den für die Fach- und Dienstaufsicht zuständigen Stellen zur
Kenntnis gegeben werden dürfe. Darüber hinaus seien die entsprechenden Unterlagen auch als Verschlusssache
eingestuft.
Im Rahmen meiner Tätigkeit teilte mir die Aufsichtsbehörde mit, der Petent habe sich nicht auf das Informationsfreiheitsgesetz berufen, das hier im Übrigen den Zugang auch ausschlösse.
Die Unterlagen seien von der nachgeordneten Behörde lediglich zeitweilig beigezogen worden, man sei daher
nicht zur Verfügung hierüber befugt. Hinsichtlich der ebenfalls beigezogenen Akten der Staatsanwaltschaft
greife das IFG nicht, da insoweit die Regelungen der Strafprozessordnung vorgingen. Zudem seien die Vorgänge der Innenrevision auch als Verschlusssache im Sinne der Verschlusssachenanweisung des Bundes eingestuft
und könnten auch aus diesem Grund nicht herausgegeben werden. Der Petent erhielt - mit erheblicher Verzögerung - schließlich bei seiner Dienststelle doch noch die begehrte Akteneinsicht, so dass sich das Vermittlungsverfahren erledigte.
Wie dieser Fall exemplarisch zeigt, ist ein Zugang zu Behördenakten, die einen Antragsteller in seiner Eigenschaft als Behördenmitarbeiter betreffen, nach dem IFG möglich, soweit keine spezialgesetzlichen Normen
greifen, die die Anwendung des IFG ausschließen (§ 1 Absatz 3 IFG).
Der Zugang zu Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft wird abschließend durch § 475 StPO geregelt. Deren
Ermittlungstätigkeit ist kein verwaltungsbehördliches Handeln i. S. d. IFG, so dass dieses Gesetz hier schon aus
diesem Grunde nicht anwendbar ist. Dem Informationszugang nach § 475 StPO unterliegen auch solche Informationen, die der Staatsanwaltschaft von einer Verwaltungsbehörde z. B. zur Aufklärung eines Amtsdeliktes
übermittelt worden und Bestandteil der Ermittlungsakte geworden sind. Unterlagen bei Behörden, die evtl.
künftig für ein Ermittlungs- oder Strafverfahren beigezogen werden könnten, unterliegen zwar grundsätzlich
dem IFG, können u. U. aber nach § 3 Nummer 1 g) IFG vom Informationszugang ausgenommen sein (vgl. dazu
Nr. 2.1.5).
Die Akten behördeninterner Kontrollorgane sind vom Informationszugang nicht „absolut“ ausgenommen, jedoch ist die Berufung auf Geheimhaltungsvorschriften wie der Verschlusssachenanweisung möglich (vgl. § 3
Nummer 4 IFG). Die Geheimhaltungsbedürftigkeit muss im Zeitpunkt der Entscheidung über den IFG-Antrag
aktuell noch bestehen, ist im ablehnenden IFG-Bescheid gegenüber dem Antragssteller plausibel darzustellen,
muss mir im Falle meiner Anrufung detailliert begründet werden, wobei ich grundsätzlich ein uneingeschränktes Einsichts- und Prüfungsrecht nach § 12 Absatz 3 i. V. m. § 24 Absatz 1 und 3 bis 5 BDSG habe, und kann
justiziell im sog. „In Camera-Verfahren“ vom Fachsenat nach § 189 VwGO überprüft werden (vgl. dazu 4. TB
Nr. 3.1.3).
4.10.4 Die Klärung der auskunftspflichtigen Stelle ist nicht immer einfach
Wer entscheidet über den Zugang zu Informationen im Zusammenhang mit einem Genehmigungsverfahren zur
Errichtung von Windkraftanlagen?
Ein Unternehmer benötigte Informationen zu den Bewertungsmethoden und Algorithmen, die bei der Entscheidung über die Errichtung von Windkraftanlagen in der Nähe von Flugsicherungseinrichtungen im Verfahren
nach § 18a Luftverkehrsgesetz (LuftVG) angewendet werden.
Kasten zu Nr. 4.10.4