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Die Problematik des Informationszugangs bei ÖPP-Projekten im Zusammenhang mit dem Bau von Bundesautobahnen hatte ich bereits in meinem 2. Tätigkeitsbericht thematisiert (vgl. Nr. 4.15.3) und dabei festgestellt, ein
uneingeschränkter Informationszugang müsse wegen der Regeln des § 3 Nummer 6 Alt. 1 IFG nicht gewährt
werden.
Kasten zu Nr. 4.10.2
§ 3 Nummer 6 IFG
Der Anspruch auf Informationszugang besteht nicht,
(...)
6.
wenn das Bekanntwerden der Information geeignet wäre, fiskalische Interessen des Bundes im Wirtschaftsverkehr oder wirtschaftliche Interessen der Sozialversicherungen zu beeinträchtigen,
(...)
Der Ausschlussgrund des § 3 Nummer 6 Alt. 1 IFG dient dem Schutz des fiskalischen Interesses des Bundes im
Wirtschaftsverkehr. Hierunter fällt nach meiner Auffassung auch der hier plausibel dargelegte Spareffekt bei der
Durchführung von Maßnahmen im Rahmen eines ÖPP-Projekts. Dieser könnte sich bei Bekanntwerden aller
Einzeldaten der internen Kalkulation und der Methodik - möglicherweise sogar „auf Null“ - reduzieren, so dass
für den Bund ein Schaden eintreten könnte.
Für eine ablehnende Entscheidung reicht die bloße Nennung des einschlägigen Ausschlussgrundes allerdings
nicht aus. Die Behörde muss vielmehr in nachvollziehbarer Weise Umstände vortragen, die auch für den Antragsteller, der die Informationen gerade nicht kennt, den Schluss zulassen, die Voraussetzungen des in Anspruch genommenen Versagungsgrunds lägen vor (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.11.2014, Az. 7 C 18.12
m. w. N. - juris, Rdn. 19 - juris).
Mein Mitarbeiter hat vor Ort Einblick in die ungeschwärzten Unterlagen des BMVI genommen. Dabei konnte
nicht festgestellt werden, dass hier über das erforderliche Maß hinaus Informationen ausgeschlossen worden
wären.
Nach alledem war die Beschränkung des Informationszuganges nicht zu beanstanden.
4.10.3 Akteneinsicht des Betroffenen in einem behördeninternen Untersuchungsverfahren
nach IFG?
Der Zugang des Betroffenen zu über ihn als Mitarbeiter einer Behörde gespeicherten Informationen im Rahmen
der Untersuchung eines Korruptionsverdachts kann beschränkt sein.
Gegen einen Mitarbeiter einer Bundesbehörde wurde u. a. wegen des Verdachts der Korruption ermittelt. Das
Verfahren wurde allerdings später durch die Staatsanwaltschaft eingestellt. Im Rahmen der amtsinternen Ermittlungen waren durch die Behörde zahlreiche Dokumente erstellt worden, die teilweise auch der Innenrevision der
Aufsichtsbehörde im Zuge von deren Kontrolle zugeleitet worden waren.