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§ 18a Abs. 1 LuftVG
(1) Bauwerke dürfen nicht errichtet werden, wenn dadurch Flugsicherungseinrichtungen gestört werden können. Das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung entscheidet auf der Grundlage einer gutachtlichen Stellungnahme der Flugsicherungsorganisation, ob durch die Errichtung der Bauwerke Flugsicherungseinrichtungen
gestört werden können. Das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung teilt seine Entscheidung der zuständigen
Luftfahrtbehörde des Landes mit.
Der Unternehmer wandte er sich an das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung (BAF). Dieses teilte ihm mit, die
DFS Deutsche Flugsicherung GmbH (DFS) handele bei der Erstellung von gutachtlichen Stellungnahmen hier
als Gesellschaft eigenständig, eine „Beauftragung“ durch das BAF finde nicht statt. Der Antragsteller wurde
vom BAF gebeten, sich mit seinem Anliegen an die DFS zu wenden, die der richtige Adressat für sein Auskunftsersuchen sei.
Als er von der DFS keine Antwort erhielt, bat er mich um Vermittlung.
Die DFS wies mich in ihrer Stellungnahme darauf hin, sie sei ein privatrechtlich organisiertes Unternehmen, das
durch § 1 der Verordnung zur Beauftragung eines Flugsicherungsunternehmens (FSAuftrV) nur mit der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben zur Flugsicherung betraut sei und nur in dieser Funktion als sog. beliehenes
Unternehmen dem IFG unterliege.
Ist eine natürliche oder juristische Person des Privatrechts im Rahmen der ihr als Beliehener übertragenen Aufgaben - und damit funktional als Behörde des Bundes i. S. d. Informationsfreiheitsgesetzes - tätig geworden,
richtet sich der Informationsanspruch gegen diese Beliehene selbst. Der Anspruch reicht aber nur soweit, wie sie
in dieser Funktion tätig wird.
Nach Angabe der DFS sei sie als Beliehene nur mit der Wahrnehmung der in § 27c Absatz 2 Satz 1 Nummer 1
LuftVG genannten Aufgaben (Flugverkehrsdienste) beauftragt. Die vom Antragsteller gewünschten Informationen seien jedoch dem Bereich der Navigationsdienste gem. § 27c Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 LuftVG zuzuordnen und stellten damit gemäß § 27c Absatz 2 Satz 2 LuftVG nur einen - nicht hoheitlich wahrgenommenen Unterstützungsdienst für die Flugsicherung dar. Die DFS sei hier also keine Beliehene und damit auch nicht als
„Behörde“ i. S. d. § 1 Absatz 1 Satz 1 IFG zur Gewährung des Informationszuganges verpflichtet. Anspruchsgegner sei damit das BAF, das von der gutachtlich tätigen DFS bei der Wahrnehmung seiner gesetzlichen Aufgabe unterstützt werde. Damit lag der Ball wieder im Feld des BAF, das dem Antragsteller Informationen zu
den Bewertungsgrundlagen zur evtl. Störungsrelevanz von Windkraftanlagen zur Verfügung stellte und ihm das
Berechnungsergebnis anbot.
Die Algorithmen, mit deren Hilfe die prognostizierte Störung von Flugsicherungseinrichtungen ermittelt worden
waren, wurden dem Petenten dagegen nicht zur Verfügung gestellt, da es sich dabei nach Auffassung des BAF
um Geschäftsgeheimnisse handele. Der Petent gab sich damit nicht zufrieden und konkretisierte sein Informationsbegehren. Dies wertete die BAF als neuen Antrag nach dem IFG.
Das BAF hält eine Drittbeteiligung der DFS mit Blick auf eventuelle, ggf. nach § 6 Satz 2 IFG schutzwürdige
Geschäftsgeheimnisse für erforderlich. Aus meiner Sicht ist hier fraglich, ob evtl. schutzwürdiges geistiges Eigentum der Offenlegung der Algorithmen entgegenstehen könnte, was - wie dann auch die Frage einer Einwilligung der DFS in den Informationszugang - ebenfalls im Drittbeteiligungsverfahren mit der DFS zu klären wäre.
Das Drittbeteiligungsverfahren war bei Redaktionsschluss noch nicht abgeschlossen.

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