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Wie sich daraus ergibt, braucht keine Behörde Unterlagen mit weiteren, bisher so noch nicht bei ihr vorliegenden Informationen anzureichern, um ein Informationsbegehren zu erfüllen.
Liegen allerdings alle notwendigen Detailinformationen der Behörde vor und können „auf Knopfdruck“ in Sekundenbruchteilen und ohne Erstellung besonderer Software IT-gestützt zusammengefügt werden, sehe ich - mit
dem BVerwG - dagegen die Behörden „in der Pflicht“ (Urteil des 7. Senats vom 27.11.2014, Az. BVerwG 7 C
20.12, Rdn. 37 - juris).
Im konkreten Fall waren der EUB die Personenunfälle im Zusammenhang mit Suiziden nicht bekannt. Sie
konnte und musste die Anfrage deshalb nicht selbst beantworten; sie hat aber dem Antragsteller als Hilfestellung einen weiterführenden Link zum Sicherheitsbericht mitgeteilt.
Die EUB hätte in ihrer Antwort allerdings noch besser verdeutlichen können, welche Informationen ihr vorlagen
und welche nicht. Sie hat zwar Ziel und Zweck der Untersuchungen angesprochen, aber nicht explizit darauf
hingewiesen, dass ihr Informationen zu Personenunfällen im Zusammenhang mit Suiziden nicht vorlagen und
sie auch nicht verpflichtet ist, neue Aufzeichnungen herzustellen. Deswegen war die Begründung der Ablehnung für den Antragsteller nicht oder nur schwer verständlich.
In gleich gelagerten Fällen sollte künftig noch deutlicher gemacht werden, dass der Informationszugang nicht
am fehlenden guten Willen der Behörde, sondern am fehlenden Informationsbestand scheitert.
Im Folgenden wandte sich der Petent erneut an mich wegen immer noch fehlender Altersangaben zu den Personenunfällen. Diese gingen seiner Meinung nach bei der EUB in Form eines Dokumentes ein und seien auch
leicht zu generieren.
Das Alter wird in den Vordrucken zwar erfasst, aber in der EUB nicht weiter verarbeitet. Zwar müssen bestehende Übersichten nicht zur Beantwortung eines IFG-Antrages um weitere Angaben erweitert werden. Damit ist
allerdings nicht gemeint, dass nach dem IFG kein Anspruch auf Zusammenstellung von Auskünften besteht,
hier das Heraussuchen der Vordrucke.
4.10.2 ÖPP-Projekte und Informationsfreiheit: Die richtige Ausfahrt genommen?
Bei Projekten im Rahmen einer öffentlich-privaten-Partnerschaft (ÖPP) kann der Informationszugang u. U.
ausgeschlossen sein.
Ein Bürger begehrte Einblick in die Unterlagen zur vorläufigen und abschließenden Wirtschaftlichkeitsuntersuchung für den Ausbau der BAB 7 zwischen Hamburg und Bordesholm. Das Projekt soll als sogenanntes
ÖPP-Projekt durchgeführt werden. Das BMVI stellte dem Antragsteller deshalb die erbetenen Informationen
lediglich in geschwärzter Form zur Verfügung, weil der vollständigen Herausgabe der Ausschlussgrund des § 3
Nummer 6 IFG entgegenstehe. Das Bekanntwerden der geschwärzten Informationen sei geeignet, die fiskalischen Interessen des Bundes im Wirtschaftsverkehr zu beeinträchtigen. Die im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen durch die öffentliche Hand getroffenen Annahmen und Einschätzungen seien geeignet, Rückschlüsse der Marktteilnehmer im Hinblick auf die so genannte „Wirtschaftlichkeitsschwelle“ der Angebote auch
mit Blick auf künftige Projekte zu ermöglichen. Derartige Schlussfolgerungen führten bei künftigen Ausschreibungen zu einer Gefährdung der fiskalischen Interessen des Bundes. Künftige Bieter könnten die mit dem Informationszugang offen gelegten methodischen Informationen bei künftigen Ausschreibungen nutzen, um ihre
Angebote „so teuer wie gerade noch möglich“ zu kalkulieren. Damit sei zu befürchten, dass sich ein Marktniveau an der aus den Untersuchungen abzuleitenden Wirtschaftlichkeitsschwelle etabliere und somit mögliche
Kostendämpfungs-Potenziale des Wettbewerbes für den Bund nicht mehr zu realisieren seien.

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