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sowie des Bundesamts für Justiz ‒ www.gesetze-im-internet.de

§ 16 Verpflichtungsermächtigungen
Die Verpflichtungsermächtigungen sind bei den jeweiligen Ausgaben gesondert zu veranschlagen. Wenn
Verpflichtungen zu Lasten mehrerer Haushaltsjahre eingegangen werden können, sollen die Jahresbeträge im
Haushaltsplan angegeben werden.
§ 17 Einzelveranschlagung, Erläuterungen, Planstellen
(1) Die Einnahmen sind nach dem Entstehungsgrund, die Ausgaben und die Verpflichtungsermächtigungen nach
Zwecken getrennt zu veranschlagen und, soweit erforderlich, zu erläutern. Erläuterungen können für verbindlich
erklärt werden.
(2) Bei Ausgaben für eine sich auf mehrere Jahre erstreckende Maßnahme sind bei der ersten Veranschlagung
im Haushaltsplan die voraussichtlichen Gesamtkosten und bei jeder folgenden Veranschlagung außerdem die
finanzielle Abwicklung darzulegen.
(3) Zweckgebundene Einnahmen und die dazugehörigen Ausgaben sind kenntlich zu machen.
(4) Für denselben Zweck sollen Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen nicht bei verschiedenen Titeln
veranschlagt werden.
(5) Planstellen sind nach Besoldungsgruppen und Amtsbezeichnungen im Haushaltsplan auszubringen.
Sie dürfen nur für Aufgaben eingerichtet werden, zu deren Wahrnehmung die Begründung eines
Beamtenverhältnisses zulässig ist und die in der Regel Daueraufgaben sind.
(6) Andere Stellen als Planstellen sind in den Erläuterungen auszuweisen.
§ 17a Obergrenzen für Beförderungsämter
(1) Die Anteile der Beförderungsämter dürfen nach Maßgabe sachgerechter Bewertung nach § 18 des
Bundesbesoldungsgesetzes folgende Obergrenzen nicht überschreiten:
1.

im einfachen Dienst in der
Besoldungsgruppe A 6

2.

im mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei

50 Prozent;

a)

in der Besoldungsgruppe A 8

50 Prozent,

b)

in der Besoldungsgruppe A 9

50 Prozent;

die Obergrenzen nach den Buchstaben a und b gelten nur für Planstellen, die Funktionen zugeordnet sind,
in denen Polizeivollzugsbeamte in der Bundespolizei bis zum Eintritt in den Ruhestand verwendet werden
können;
3.

4.

im mittleren Zolldienst des Bundes
a)

in der Besoldungsgruppe A 8

50 Prozent,

b)

in der Besoldungsgruppe A 9

50 Prozent;

im mittleren Dienst in allen übrigen Laufbahnen
a)

in der Besoldungsgruppe A 8,
soweit überwiegend im Bereich
der Erstellung und Betreuung von
Verfahren der Informations- und
Kommunikationstechnik
verwendet

50 Prozent,

b)

im Übrigen in der
Besoldungsgruppe A 8

40 Prozent,

c)

in der Besoldungsgruppe A 9

40 Prozent;

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