Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz
sowie des Bundesamts für Justiz ‒ www.gesetze-im-internet.de

5.

6.

im gehobenen Dienst
a)

in der Besoldungsgruppe A 12

40 Prozent,

b)

in der Besoldungsgruppe A 13

30 Prozent;

im höheren Dienst
a)

b)

in den Besoldungsgruppen A 15,
A 16 und B 2 nach Einzelbewertung zusammen

50 Prozent,

in den Besoldungsgruppen A 16
und B 2 zusammen

15 Prozent.

Die Prozentsätze nach Satz 1 beziehen sich auf die Gesamtzahl aller Planstellen bei einem Dienstherrn in der
jeweiligen Laufbahngruppe, im höheren Dienst auf die Gesamtzahl der Planstellen in den Besoldungsgruppen A
13 bis A 16 und B 2. Die für dauernd beschäftigte Arbeitnehmer ausgebrachten gleichwertigen Stellen können
mit der Maßgabe in die Berechnungsgrundlage einbezogen werden, dass eine entsprechende Anrechnung auf
die jeweiligen Stellen für Beförderungsämter erfolgt. Soweit der Anteil an Beförderungsämtern nach der bis zum
31. Dezember 2015 geltenden Rechtslage über den in Satz 1 genannten Obergrenzen liegt, gilt dieser Anteil
unverändert fort.
(2) Absatz 1 gilt nicht
1.

für die obersten Bundesbehörden,

2.

für die Hauptverwaltung des Bundeseisenbahnvermögens und die zum Fernstraßen-Bundesamt versetzten
Beamten, die spätestens mit Wirkung zum 1. Januar 2021 der „Die Autobahn GmbH des Bundes“ zur
Dienstleistung zugewiesen sind,

3.

für Lehrkräfte an verwaltungsinternen Hochschulen,

4.

für Laufbahnen, in denen auf Grund des § 24 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes das Eingangsamt
einer höheren Besoldungsgruppe zugewiesen worden ist,

5.

für die dem Bundesrechnungshof unmittelbar nachgeordneten Prüfungsämter, soweit dies wegen der mit
bestimmten Funktionen verbundenen Anforderungen erforderlich ist.

(3) Für die nachstehend bezeichneten Besoldungsgruppen gelten folgende weitere Obergrenzen:
1.

die Ausstattung von Funktionen mit einer Amtszulage nach Fußnote 1 zur Besoldungsgruppe A 9 ist auf 30
Prozent der ausgebrachten Planstellen begrenzt,

2.

die Gesamtzahl der Planstellen für Stabsfeldwebel, Stabsbootsmänner, Oberstabsfeldwebel und
Oberstabsbootsmänner ist auf 50 Prozent der in den Besoldungsgruppen A 8 und A 9 insgesamt für
Unteroffiziere ausgebrachten Planstellen begrenzt,

3.

die Ausstattung von Funktionen mit einer Amtszulage nach Fußnote 1 zur Besoldungsgruppe A 13 ist auf 20
Prozent der ausgebrachten Planstellen begrenzt,

4.

die Zahl der Planstellen für Funktionen in der Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes in der
Besoldungsgruppe A 13 ist auf 6 Prozent der insgesamt für Offiziere in dieser Laufbahn ausgebrachten
Planstellen begrenzt,

5.

beim Deutschen Patent- und Markenamt ist die Zahl der in der Besoldungsgruppe A 15 ausgebrachten
Planstellen für Prüfer auf 90 Prozent der insgesamt ausgebrachten Planstellen für Prüfer, die keine
Gruppenleiter sind, begrenzt,

6.

beim Bundessortenamt ist die Zahl der in der Besoldungsgruppe A 15 ausgebrachten Planstellen für Prüfer
auf 90 Prozent der insgesamt für Prüfer ausgebrachten Planstellen begrenzt,

7.

in obersten Bundesbehörden und beim Bundeseisenbahnvermögen ist die Zahl der Planstellen in der
Besoldungsgruppe B 3 auf 75 Prozent der Gesamtzahl der für Ministerialräte, Vortragende Legationsräte
Erster Klasse sowie Oberste, Kapitäne zur See, Oberstapotheker, Flottenapotheker, Oberstärzte,
Flottenärzte und Oberstveterinäre ausgebrachten Planstellen begrenzt.

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