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sowie des Bundesamts für Justiz ‒ www.gesetze-im-internet.de

2.

bei den Ausgaben: Personalausgaben, sächliche Verwaltungsausgaben, Zinsausgaben, Zuweisungen an
Gebietskörperschaften, Zuschüsse an Unternehmen, Tilgungsausgaben, Schuldendiensthilfen, Zuführungen
an Rücklagen, Ausgaben für Investitionen. Ausgaben für Investitionen sind die Ausgaben für
a)

Baumaßnahmen, soweit sie nicht militärische Anlagen betreffen,

b)

den Erwerb von beweglichen Sachen, soweit sie nicht als sächliche Verwaltungsausgaben
veranschlagt werden oder soweit es sich nicht um Ausgaben für militärische Beschaffungen handelt,

c)

den Erwerb von unbeweglichen Sachen,

d)

den Erwerb von Beteiligungen und sonstigem Kapitalvermögen, von Forderungen und Anteilsrechten
an Unternehmen, von Wertpapieren sowie für die Heraufsetzung des Kapitals von Unternehmen,

e)

Darlehen,

f)

die Inanspruchnahme aus Gewährleistungen,

g)

Zuweisungen und Zuschüsse zur Finanzierung von Ausgaben für die in den Buchstaben a bis f
genannten Zwecke.

(4) Der Gesamtplan enthält
1.

eine Zusammenfassung der Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen der Einzelpläne
(Haushaltsübersicht),

2.

eine Berechnung der nach dem Gesetz zur Ausführung von Artikel 115 des Grundgesetzes vom 10. August
2009 (BGBl. I S. 2702, 2704) in der jeweils geltenden Fassung zulässigen Kreditaufnahme,

3.

eine Berechnung des Finanzierungssaldos (Finanzierungsübersicht). Der Finanzierungssaldo ergibt sich aus
einer Gegenüberstellung der Einnahmen mit Ausnahme der Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt, der
Entnahmen aus Rücklagen, der Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen sowie der Münzeinnahmen
einerseits und der Ausgaben mit Ausnahme der Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt, der
Zuführungen an Rücklagen und der Ausgaben zur Deckung eines kassenmäßigen Fehlbetrags andererseits,

4.

eine Darstellung der Einnahmen aus Krediten und der Tilgungsausgaben (Kreditfinanzierungsplan).

§ 14 Übersichten zum Haushaltsplan, Funktionenplan
(1) Der Haushaltsplan hat folgende Anlagen:
1.

Darstellungen der Einnahmen und Ausgaben
a)

in einer Gruppierung nach bestimmten Arten (Gruppierungsübersicht),

b)

in einer Gliederung nach bestimmten Aufgabengebieten (Funktionenübersicht),

c)

in einer Zusammenfassung nach Buchstabe a und Buchstabe b (Haushaltsquerschnitt);

2.

eine Übersicht über die den Haushalt in Einnahmen und Ausgaben durchlaufenden Posten;

3.

eine Übersicht über die Planstellen der Beamten und die Stellen der Angestellten und Arbeiter.

Die Anlagen sind dem Entwurf des Haushaltsplans beizufügen.
(2) Die Funktionenübersicht richtet sich nach Verwaltungsvorschriften über die Gliederung der Einnahmen und
Ausgaben des Haushaltsplans nach Aufgabengebieten (Funktionenplan).
§ 15 Bruttoveranschlagung, Selbstbewirtschaftungsmittel
(1) Die Einnahmen und Ausgaben sind in voller Höhe und getrennt voneinander zu veranschlagen. Dies gilt nicht
für die Veranschlagung der Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt und der hiermit zusammenhängenden
Tilgungsausgaben. Darüber hinaus können Ausnahmen von Satz 1 im Haushaltsplan zugelassen werden,
insbesondere für Nebenkosten und Nebenerlöse bei Erwerbs- oder Veräußerungsgeschäften. In den Fällen des
Satzes 3 ist die Berechnung des veranschlagten Betrages dem Haushaltsplan als Anlage beizufügen oder in die
Erläuterungen aufzunehmen.
(2) Ausgaben können zur Selbstbewirtschaftung veranschlagt werden, wenn hierdurch eine sparsame
Bewirtschaftung gefördert wird. Selbstbewirtschaftungsmittel stehen über das laufende Haushaltsjahr hinaus zur
Verfügung. Bei der Bewirtschaftung aufkommende Einnahmen fließen den Selbstbewirtschaftungsmitteln zu. Bei
der Rechnungslegung ist nur die Zuweisung der Mittel an die beteiligten Stellen als Ausgabe nachzuweisen.
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