Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz
sowie des Bundesamts für Justiz ‒ www.gesetze-im-internet.de
(3) Vermögensgegenstände dürfen nur zu ihrem vollen Wert veräußert werden. Ausnahmen können im
Haushaltsplan zugelassen werden. Ist der Wert gering oder besteht ein dringendes Bundesinteresse, so kann das
Bundesministerium der Finanzen Ausnahmen zulassen.
(4) Für die Überlassung der Nutzung eines Vermögensgegenstandes gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend.
§ 64 Grundstücke
(1) Bundeseigene Grundstücke dürfen nur mit Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen und des für das
Bundesvermögen zuständigen Bundesministeriums veräußert werden; die Bundesministerien können auf ihre
Mitwirkung verzichten.
(2) Haben Grundstücke erheblichen Wert oder besondere Bedeutung und ist ihre Veräußerung im Haushaltsplan
nicht vorgesehen, so dürfen sie nur mit Einwilligung des Bundestages und des Bundesrates veräußert werden,
soweit nicht aus zwingenden Gründen eine Ausnahme hiervon geboten ist. Ist die Zustimmung nicht eingeholt
worden, so sind der Bundestag und der Bundesrat alsbald von der Veräußerung zu unterrichten.
(3) Für zu erwerbende oder zu veräußernde Grundstücke ist eine Wertermittlung aufzustellen.
(4) Dingliche Rechte dürfen an bundeseigenen Grundstücken nur gegen angemessenes Entgelt bestellt werden.
Die Bestellung bedarf der Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen und des für das Bundesvermögen
zuständigen Bundesministeriums; die Bundesministerien können auf ihre Mitwirkung verzichten.
(5) Beim Erwerb von Grundstücken können Hypotheken, Grund- und Rentenschulden unter Anrechnung auf den
Kaufpreis ohne die Voraussetzungen des § 38 Abs. 1 übernommen werden.
§ 65 Beteiligung an privatrechtlichen Unternehmen
(1) Der Bund soll sich, außer in den Fällen des Absatzes 5, an der Gründung eines Unternehmens in einer
Rechtsform des privaten Rechts oder an einem bestehenden Unternehmen in einer solchen Rechtsform nur
beteiligen, wenn
1.
ein wichtiges Interesse des Bundes vorliegt und sich der vom Bund angestrebte Zweck nicht besser und
wirtschaftlicher auf andere Weise erreichen läßt,
2.
die Einzahlungsverpflichtung des Bundes auf einen bestimmten Betrag begrenzt ist,
3.
der Bund einen angemessenen Einfluß, insbesondere im Aufsichtsrat oder in einem entsprechenden
Überwachungsorgan erhält,
4.
gewährleistet ist, daß der Jahresabschluß und der Lagebericht, soweit nicht weitergehende gesetzliche
Vorschriften gelten oder andere gesetzliche Vorschriften entgegenstehen, in entsprechender Anwendung
der Vorschriften des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs für große Kapitalgesellschaften aufgestellt und
geprüft werden.
(2) Das zuständige Bundesministerium hat die Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen einzuholen
und das für das Bundesvermögen zuständigen Bundesministerium zu beteiligen, bevor der Bund Anteile an
einem Unternehmen erwirbt, seine Beteiligung erhöht oder sie ganz oder zum Teil veräußert. Entsprechendes
gilt bei einer Änderung des Nennkapitals oder des Gegenstandes des Unternehmens oder bei einer Änderung des
Einflusses des Bundes. Das Bundesministerium der Finanzen ist an den Verhandlungen zu beteiligen.
(3) Das zuständige Bundesministerium soll darauf hinwirken, daß ein Unternehmen, an dem der Bund
unmittelbar oder mittelbar mit Mehrheit beteiligt ist, nur mit seiner Zustimmung eine Beteiligung von mehr
als dem vierten Teil der Anteile eines anderen Unternehmens erwirbt, eine solche Beteiligung erhöht oder sie
ganz oder zum Teil veräußert. Es hat vor Erteilung seiner Zustimmung die Einwilligung des Bundesministeriums
der Finanzen einzuholen und das für das Bundesvermögen zuständige Bundesministerium zu beteiligen. Die
Grundsätze des Absatzes 1 Nr. 3 und 4 sowie des Absatzes 2 Satz 2 gelten entsprechend.
(4) Das Bundesministerium der Finanzen und das für das Bundesvermögen zuständige Bundesministerium
können auf die Ausübung der Befugnisse nach den Absätzen 2 und 3 verzichten.
(5) An einer Genossenschaft soll sich der Bund nur beteiligen, wenn die Haftpflicht der Mitglieder für die
Verbindlichkeiten der Genossenschaft dieser gegenüber im voraus auf eine bestimmte Summe beschränkt
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