Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz
sowie des Bundesamts für Justiz ‒ www.gesetze-im-internet.de
Das zuständige Bundesministerium kann seine Befugnisse übertragen.
(2) Maßnahmen nach Absatz 1 bedürfen der Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen, soweit es nicht
darauf verzichtet.
(3) Andere Regelungen in Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
Fußnote
(+++ § 59 Abs. 1: Zur entsprechenden Anwendung vgl. § 36 Abs. 1 Satz 1 FFG 2017 +++)
"(+++ § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1: Zur Anwendung im Haushaltsjahr 2020 vgl. Art. 3 G v. 27.3.2020 I 556 (HNtragsG
2020) +++)
(+++ § 59 Abs. 2: Zur entsprechenden Anwendung vgl. § 36 Abs. 1 Satz 2 FFG 2017 +++)
§ 60 Vorschüsse, Verwahrungen
(1) Als Vorschuß darf eine Ausgabe nur gebucht werden, wenn die Verpflichtung zur Leistung zwar feststeht,
die Ausgabe aber noch nicht endgültig gebucht werden kann. Ein Vorschuß ist bis zum Ende des zweiten auf
seine Entstehung folgenden Haushaltsjahres endgültig zu buchen; Ausnahmen bedürfen der Einwilligung des
Bundesministeriums der Finanzen.
(2) In Verwahrung darf eine Einzahlung nur genommen werden, solange sie nicht endgültig gebucht werden
kann. Aus den Verwahrgeldern dürfen nur die mit ihnen im Zusammenhang stehenden Auszahlungen geleistet
werden.
(3) Kassenverstärkungskredite sind wie Verwahrungen zu behandeln.
§ 61 Interne Verrechnungen
(1) Innerhalb der Bundesverwaltung dürfen Vermögensgegenstände für andere Zwecke als die, für die
sie beschafft wurden, nur gegen Erstattung ihres vollen Wertes abgegeben werden, soweit sich aus dem
Haushaltsplan nichts anderes ergibt. Aufwendungen einer Dienststelle für eine andere sind zu erstatten; andere
Regelungen in Rechtsvorschriften bleiben unberührt. Ein Schadenausgleich zwischen Dienststellen unterbleibt.
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Wert der abzugebenden Vermögensgegenstände oder die zu erstattenden
Aufwendungen einen bestimmten, vom Bundesministerium der Finanzen festzusetzenden Betrag nicht
überschreiten oder das Bundesministerium der Finanzen weitere Ausnahmen zuläßt.
(3) Der Wert der abgegebenen Vermögensgegenstände und die Aufwendungen sind stets zu erstatten, wenn
Bundesbetriebe oder Sondervermögen des Bundes beteiligt sind. Entsprechendes gilt für den Ausgleich von
Schäden. Im Wege der Verwaltungsvereinbarung können andere Regelungen getroffen werden, soweit sie aus
Gründen der Verwaltungsvereinfachung dringend geboten sind.
(4) Für die Nutzung von Vermögensgegenständen gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.
§ 62 Kassenverstärkungsrücklage
Zur Aufrechterhaltung einer ordnungsmäßigen Kassenwirtschaft ohne Inanspruchnahme von
Kreditermächtigungen (§ 18 Abs. 2 Nr. 2) soll durch möglichst regelmäßige Zuführung von Haushaltsmitteln eine
Kassenverstärkungsrücklage bei der Deutschen Bundesbank angesammelt werden.
§ 63 Erwerb und Veräußerung von Vermögensgegenständen
(1) Vermögensgegenstände sollen nur erworben werden, soweit sie zur Erfüllung der Aufgaben des Bundes in
absehbarer Zeit erforderlich sind.
(2) Vermögensgegenstände dürfen nur veräußert werden, wenn sie zur Erfüllung der Aufgaben des Bundes in
absehbarer Zeit nicht benötigt werden. Unbewegliche Vermögensgegenstände, die zur Erfüllung der Aufgaben
des Bundes weiterhin benötigt werden, dürfen zur langfristigen Eigennutzung veräußert werden, wenn auf diese
Weise die Aufgaben des Bundes nachweislich wirtschaftlicher erfüllt werden können.
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