Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz
sowie des Bundesamts für Justiz ‒ www.gesetze-im-internet.de
ist. Die Beteiligung des Bundes an einer Genossenschaft bedarf der Einwilligung des Bundesministeriums der
Finanzen.
(6) Das zuständige Bundesministerium soll darauf hinwirken, daß die auf Veranlassung des Bundes gewählten
oder entsandten Mitglieder der Aufsichtsorgane der Unternehmen bei ihrer Tätigkeit auch die besonderen
Interessen des Bundes berücksichtigen.
(7) Haben Anteile an Unternehmen besondere Bedeutung und ist deren Veräußerung im Haushaltsplan nicht
vorgesehen, so dürfen sie nur mit Einwilligung des Bundestages und des Bundesrates veräußert werden, soweit
nicht aus zwingenden Gründen eine Ausnahme geboten ist. Ist die Zustimmung nicht eingeholt worden, so sind
der Bundestag und der Bundesrat alsbald von der Veräußerung zu unterrichten.
Fußnote
(+++ § 65: Zur Nichtanwendung vgl. § 61 Abs. 2 Satz 3 SAG +++)
(+++ § 65 Abs. 1: Zur Anwendung für den Deutschen Wetterdienst vgl. § 5 Abs. 2 DWDG F ab 1996-05-02 +++)
§ 66 Unterrichtung des Bundesrechnungshofes
Besteht eine Mehrheitsbeteiligung im Sinne des § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes, so hat das
zuständige Bundesministerium darauf hinzuwirken, daß dem Bundesrechnungshof die in § 54 des
Haushaltsgrundsätzegesetzes bestimmten Befugnisse eingeräumt werden.
Fußnote
(+++ § 66: Zur Nichtanwendung vgl. § 61 Abs. 2 Satz 3 SAG +++)
§ 67 Prüfungsrecht durch Vereinbarung
Besteht keine Mehrheitsbeteiligung im Sinne des § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes, so soll das
zuständige Bundesministerium, soweit das Interesse des Bundes dies erfordert, bei Unternehmen, die nicht
Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien oder Genossenschaften sind, darauf hinwirken,
daß dem Bund in der Satzung oder im Gesellschaftsvertrag die Befugnisse nach den §§ 53 und 54 des
Haushaltsgrundsätzegesetzes eingeräumt werden. Bei mittelbaren Beteiligungen gilt dies nur, wenn die
Beteiligung den vierten Teil der Anteile übersteigt und einem Unternehmen zusteht, an dem der Bund allein oder
zusammen mit anderen Gebietskörperschaften mit Mehrheit im Sinne des § 53 des Haushaltgrundsätzegesetzes
beteiligt ist.
Fußnote
(+++ § 67: Zur Nichtanwendung vgl. § 61 Abs. 2 Satz 3 SAG +++)
§ 68 Zuständigkeitsregelungen
(1) Die Rechte nach § 53 Abs. 1 des Haushaltsgrundsätzegesetzes übt das für die Beteiligung
zuständige Bundesministerium aus. Bei der Wahl oder Bestellung der Prüfer nach § 53 Abs. 1 Nr. 1 des
Haushaltsgrundsätzegesetzes übt das zuständige Bundesministerium die Rechte des Bundes im Einvernehmen
mit dem Bundesrechnungshof aus.
(2) Einen Verzicht auf die Ausübung der Rechte des § 53 Abs. 1 des Haushaltsgrundsätzegesetzes erklärt
das zuständige Bundesministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen, dem für das
Bundesvermögen zuständigen Bundesministerium und dem Präsidenten des Bundesrechnungshofes.
Fußnote
(+++ § 68: Zur Nichtanwendung vgl. § 61 Abs. 2 Satz 3 SAG +++)
§ 69 Unterrichtung des Bundesrechnungshofes
Das zuständige Bundesministerium übersendet dem Bundesrechnungshof innerhalb von drei Monaten nach
der Haupt- oder Gesellschafterversammlung, die den Jahresabschluß für das abgelaufene Geschäftsjahr
entgegennimmt oder festzustellen hat,
- Seite 18 von 30 -