Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
Drucksache 17/550
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satz ist gemäß § 9 Absatz 4 Satz 2 BVerfSchG nur zulässig, wenn sonst die Ermittlung des Standorts bzw. der Geräte- oder Kartennummer aussichtslos oder wesentlich
erschwert wäre. Er bedarf gemäß § 9 Absatz 4 Satz 6
BVerfSchG der Anordnung durch das Bundesministerium
des Innern, die von der G 10-Kommission zu bestätigen
ist, und zwar – außer bei Gefahr im Verzug – grundsätzlich vor Vollzug der Maßnahme. Die erhobenen Daten
Dritter unterliegen einem absoluten Verwendungsverbot
(§ 9 Absatz 4 Satz 5 BVerfSchG).
Im Berichtszeitraum 2008 kam der IMSI-Catcher in
14 Fällen gegen insgesamt 21 Personen zum Einsatz – in
13 Fällen im Bereich des BfV (20 Personen), in einem
Fall im Bereich des MAD (1 Person). Das ist die höchste
Zahl von Einsätzen seit 2002. Im Jahre 2007 gab es insgesamt neun IMSI-Catcher-Einsätze (siehe Tabelle 7) gegen
insgesamt zehn Personen.
Die meisten der betroffenen Personen waren zugleich
Hauptbetroffene von G 10-Maßnahmen. Grund für den
IMSI-Catcher-Einsatz waren in den meisten Fällen tatsächliche Anhaltspunkte für Gefahren für den Gedanken
der Völkerverständigung, insbesondere das friedliche Zusammenleben der Völker (§ 9 Absatz 4 Satz 1, § 8 Absatz 2
Satz 1, § 3 Absatz 1 Nummer 4 BVerfSchG). In einem
Fall bestanden tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht, dass terroristische Anschläge in Deutschland geplant würden.
Ta b e l l e 7
IMSI-Catcher-Einsätze von 2002 bis 2008
2002
3
2003
9
2004
10
2005
10
2006
10
2007
9
2008
14
Summe
65
7.
Auskunftsverlangen in den Bundesländern
Den Verfassungsschutzbehörden der Länder stehen die
Befugnisse nach § 8a Absatz 2 BVerfSchG nur unter den
in § 8a Absatz 8 BVerfSchG geregelten Voraussetzungen
zu.
Bei Auskunftsverlangen nach § 8a Absatz 2 Nummer 3
bis 5 BVerfSchG (Auskünfte bei Post-, Telekommunikations- und Teledienstleistern) muss der Landesgesetzgeber das Verfahren sowie die Beteiligung der G 10-Kommission des Landes, die Verarbeitung der erhobenen
Daten und die Mitteilung an den Betroffenen gleichwertig
wie in § 8a Absatz 5 BVerfSchG regeln. Ferner muss er
eine dem § 8a Absatz 6 BVerfSchG gleichwertige parlamentarische Kontrolle sowie eine Verpflichtung zur Berichterstattung über die durchgeführten Maßnahmen an
das Parlamentarische Kontrollgremium des Bundes regeln.
Bei Auskunftsverlangen nach § 8a Absatz 2 Nummer 1
und 2 BVerfSchG (Auskünfte bei Luftfahrtunternehmen
und Finanzdienstleistern) gilt ebenfalls die Verpflichtung
zur gleichwertigen parlamentarischen Kontrolle. Eine
Beteiligung der G 10-Kommission ist – ebenso wie auf
Bundesebene – nicht mehr erforderlich. Auch eine Verpflichtung zur Berichterstattung gegenüber dem Parlamentarischen Kontrollgremium des Bundes wird von § 8a
Absatz 8 BVerfSchG in diesen Fällen – anders als noch
nach der vor 2007 gültigen Rechtslage – nicht mehr ausdrücklich verlangt.
Mittlerweile gibt es in allen 16 Bundesländern Regelungen über Auskunftsverlangen im Sinne des § 8a Absatz 2
BVerfSchG. Zum Teil beziehen sich diese jedoch noch
auf die entsprechenden bundesrechtlichen Regelungen in
der Fassung von 1. Januar 2002 bis zum 11. Januar 2007,
also auf § 8 Absatz 5 bis 8 BVerfSchG a. F.
Berichte über Auskunftsverlangen im Jahre 2008 haben
acht Bundesländer beim Parlamentarischen Kontrollgremium des Bundes eingereicht. Hiernach wurden in sechs
Ländern insgesamt 21 Auskunftsverlangen durchgeführt:
Fünf bei Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten
und Finanzunternehmen, 16 bei Telekommunikationsunternehmen. Das bedeutet im Vergleich zum Vorjahr einen
Anstieg um sechs Auskunftsverlangen (siehe Tabelle 8).
Ta b e l l e 8
Auskunftsverlangen in den Bundesländern
Auskunft
2005
2006
2007
2008
Luftfahrt
2
0
0
0
Finanzen
13
7
2
5
0
0
0
0
Telekommunikation/
Teledienste
24
2
13
16
Summe
39
9
15
21
Postverkehr