Drucksache 17/550

–8–

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Ta b e l l e 6
Auskunftsverlangen bei Telekommunikations- und Teledienstleistern
von 2002 bis 2008
BfV

BND

Summe

2002

21

2

3

26

2003

9

3

2

14

2004

22

1

1

24

2005

20

0

1

21

2006

14

0

0

14

2007

34

2

2

38

2008

48

2

2

52

Summe

168

10

11

189

von ihm herrührende Mitteilungen entgegennehmen oder
weitergeben oder dass ihr Anschluss von einem der
Hauptbetroffenen genutzt wird (sog. Nebenbetroffene
nach § 8a Absatz 3 Nummer 2 BVerfSchG).
Die meisten (48) Auskunftsverlangen wurden – wie in
den vergangenen Jahren – vom BfV durchgeführt. Betroffen waren im ersten Halbjahr 2008 206 Telekommunikationsanschlüsse (darunter drei Telefonzellen), im zweiten
Halbjahr 183. BND und MAD führten jeweils zwei Auskunftsverlangen durch.
Der überwiegende Teil der Auskunftsverlangen diente der
Aufklärung von Bestrebungen, die durch Anwendung
von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland
gefährden oder die gegen den Gedanken der Völkerverständigung gerichtet sind (§ 3 Absatz 1 Nummer 3 und 4
i. V. m. § 8a Absatz 2 Satz 1 BVerfSchG). In vielen Fällen
ergaben oder bestätigten sich dabei tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht der Planung oder Begehung von
Straftaten nach § 129b des Strafgesetzbuches (StGB) (terroristische Vereinigungen im Ausland), so dass parallel
oder anschließend Maßnahmen der Überwachung des Telekommunikationsverkehrs nach § 3 Absatz 1 Nummer
6a G 10 eingeleitet wurden. Andere Auskunftsverlangen
dienten der Aufklärung geheimdienstlicher Tätigkeiten
für eine fremde Macht (§ 3 Absatz 1 Nummer 2 i. V. m. §
8a Absatz 2 Satz 1 BVerfSchG) und der unbefugten Verbringung von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
in die Bundesrepublik Deutschland (§ 2a Satz 2 BNDG
i. V. m. § 5 Absatz 1 Nummer 4 G 10).
6.

MAD

Einsatz technischer Mittel zur Ermittlung
des Standortes eines aktiv geschalteten
Mobilfunkendgerätes oder zur Ermittlung
der Geräte- und Kartennummern (IMSICatcher)

Nach § 9 Absatz 4 Satz 1 BVerfSchG, § 3 Satz 2 BNDG
und § 5 MADG können BfV, BND und MAD unter den
für Auskunftsverlangen im Sinne von § 8a Absatz 2

BVerfSchG geltenden Voraussetzungen technische Mittel
zur Ermittlung des Standortes eines aktiv geschalteten
Mobilifunkendgerätes oder zur Ermittlung der Geräteund Kartennummern einsetzen (sog. IMSI-Catcher).
Ohne den Einsatz des IMSI-Catchers wäre eine effektive
Überwachung der Telekommunikation eines Verdächtigen häufig nicht möglich. Denn hierzu muss die Rufnummer oder eine andere Kennung des von ihm benutzten Telekommunikationsanschlusses oder die Kennung des
Endgeräts bekannt sein (vgl. § 10 Absatz 3 Satz 3 G 10).
Das ist aber nicht immer der Fall. Benutzt der Verdächtige z. B. ein gestohlenes Mobiltelefon, so kann durch
Observation zwar festgestellt werden, dass er telefoniert,
aber nicht unter welcher Nummer. In solchen Fällen hilft
der IMSI-Catcher.
Der IMSI-Catcher erfasst die IMSI (International Mobile
Subscriber Identity) eines eingeschalteten Handys in seinem Einzugsbereich. Die IMSI ist eine weltweit einmalige Kennung, die den Vertragspartner eines Netzbetreibers eindeutig identifiziert. Sie ist auf der sog. SIM-Karte
(SIM = Subscriber Identity Module) gespeichert, die ein
Mobilfunkteilnehmer bei Abschluss eines Vertrages erhält. Mit Hilfe der IMSI können die Identität des Vertragspartners und dessen Mobilfunktelefonnummer bestimmt werden.
Zur Ermittlung der IMSI simuliert ein IMSI-Catcher die
Basisstation einer regulären Funkzelle eines Mobilfunknetzes. Eingeschaltete Mobiltelefone im Einzugsbereich
dieser vermeintlichen Basisstation mit einer SIM des simulierten Netzbetreibers versuchen, sich nun automatisch
beim IMSI-Catcher einzubuchen. Durch einen speziellen
„IMSI-Request“ der „Basisstation“ wird das Mobiltelefon
zur Herausgabe der IMSI veranlasst. Nunmehr kann
durch eine Bestandsdatenabfrage beim jeweiligen Betreiber der Inhaber und die Nummer des genutzten Mobiltelefons festgestellt werden.
Da durch den Einsatz eines IMSI-Catchers aus technischen Gründen regelmäßig auch Daten Dritter erhoben
werden, sind hier besonders hohe Anforderungen an die
Verhältnismäßigkeit der Maßnahme zu stellen. Der Ein-

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