Drucksache 17/550

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Die Behörde für Inneres der Freien und Hansestadt Hamburg hat in ihrem Bericht außerdem auf zwei Probleme,
die ihrer Auffassung nach im Rahmen der praktischen
Umsetzung von Auskunftsverlangen bestehen, aufmerksam gemacht.
Das eine Problem betrifft Auskunftsverlangen bei Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten und Finanzunternehmen zu Konten, Konteninhabern und sonstigen
Berechtigten sowie weiteren am Zahlungsverkehr Beteiligten sowie zu Geldbewegungen und Geldanlagen im
Sinne von § 8a Absatz 2 Nummer 2 BVerfSchG. Ein solches Auskunftsverlangen setze voraus, dass bekannt ist,
bei welchen Unternehmen der Verdächtige über welche
Konten oder Kontenvollmachten verfügt. Nach § 24c des
Gesetzes über das Kreditwesen (KWG) könnten diese bei
den Kreditinstituten gespeicherten Informationen von der
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zwar automatisiert abgerufen werden und auf Ersuchen anderen
Behörden, z. B. Strafverfolgungsbehörden, zur Verfügung
gestellt werden. Die Nachrichtendienste gehörten aber
bislang nicht zum Kreis derer, die berechtigt seien, eine
entsprechende Anfrage bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zu stellen. Sie könnten diese Informationen allenfalls über ihre allgemeinen Ermittlungsbefugnisse durch Abfrage bei den Kreditinstituten
erlangen. Eine solche Einzelabfrage zur Vorbereitung einer Finanzermittlung im Sinne des § 8a Absatz 2 Nummer 2 BVerfSchG komme aber nur in besonderen Fällen
in Betracht. Denn eine grundsätzliche Recherche sei allein wegen der großen Anzahl von Instituten praktisch
nicht denkbar. Deshalb sei es wünschenswert, die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zu ermächtigen, auch für die Verfassungsschutzbehörden auf deren
Ersuchen Kontoinformationen im automatisierten Verfahren abzurufen und diese an sie zu übermitteln. Diese
Auffassung habe auch die Bundesregierung in der Begründung des Gesetzentwurfs zum Terrorismusbekämpfungsergänzungsgesetz (vgl. Bundestagsdrucksache 16/2921
S. 12) vertreten.
Dem anderen Problem, das die Behörde für Inneres der
Freien und Hansestadt Hamburg anspricht, wurde inzwischen durch das am 5. August 2009 in Kraft getretene
Erste Gesetz zur Änderung des Artikel 10-Gesetzes vom
31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2499) Rechnung getragen. Beim
Wechsel der SIM-Karte eines Mobiltelefons wechselt
häufig auch die Telefonnummer. Früher führte das zu einer Unterbrechung einer laufenden Telekommunikationsüberwachung, wenn diese nur für die alte Telefonnummer
angeordnet war. Die Telekommunikationsüberwachung
konnte erst fortgesetzt werden, nachdem mithilfe des
IMSI-Catchers und einer daran anknüpfenden Bestandsdatenabfrage die neue Telefonnummer ermittelt und sodann eine um die neue Telefonnummer ergänzte G 10Anordnung beantragt und genehmigt worden war. Nunmehr genügt es nach § 10 Absatz 3 Satz 2 G 10, in einer
G 10-Anordnung die Kennung des Endgeräts (IMEI/
International Mobile Equipment Identity) anzugeben.
Dies hat zur Folge, dass automatisch alle von diesem Gerät genutzten Telefonnummern von der G 10-Anordnung
abgedeckt sind. Dadurch entfällt der für eine bloß techni-

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sche Veränderung unverhältnismäßige bürokratische Aufwand, der früher durch die Stellung von mehreren neuen
Anträgen – den für den IMSI-Catcher, das Auskunftsverlangen und den für die aktualisierte G 10-Anordnung –
entstand (vgl. auch die Begründung des Gesetzentwurfs
auf Bundestagsdrucksache 16/509 S. 11).
V.

Mitteilungsentscheidungen im Jahr 2008

Auskunftsverlangen im Sinne des § 8a Absatz 2 BVerfSchG
und IMSI-Catcher-Einsätze sind den Betroffenen nach ihrer Einstellung grundsätzlich mitzuteilen. Das folgt für
Auskunftsverlangen bei Luftfahrtunternehmen und Finanzdienstleistern aus § 8a Absatz 4 Satz 7 BVerfSchG,
bei Auskunftsverlangen gegenüber Post-, Telekommunikations- und Teledienstleistern aus § 8a Absatz 5 Satz 8
BVerfSchG, § 12 Absatz 1 Satz 1 G 10 und bei IMSICatcher-Einsätzen aus § 9 Absatz 4 Satz 7 BVerfSchG, der
auf § 8a Absatz 5 Satz 8 BVerfSchG, § 12 Absatz 1 Satz 1
G 10 verweist.
Ausnahmsweise kann von einer Mitteilung abgesehen
werden, solange eine Gefährdung des Zwecks des Eingriffs nicht ausgeschlossen werden kann (vgl. § 8a Absatz 4
Satz 7 BVerfSchG, § 12 Absatz 1 Satz 1 G 10). Bei Auskunftsverlangen gegenüber Post-, Telekommunikationsund Teledienstleistern kann seit dem 5. August 2009 darüber hinaus von einer Mitteilung abgesehen werden, solange der Eintritt übergreifender Nachteile für das Wohl
des Bundes oder eines Landes absehbar ist. Denn mit
Wirkung vom 5. August 2009 wurde § 12 Absatz 1 Satz 1
G 10, auf den § 8a Absatz 5 Satz 8 BVerfSchG verweist,
um diese Ausnahme erweitert (BGBl. I S. 2499). Bei
Auskunftsverlangen gegenüber Luftfahrtunternehmen
und Finanzdienstleistern gilt diese Ausnahme jedoch
nicht, da § 8a Absatz 4 Satz 7 BVerfSchG nicht um diesen
Ausnahmetatbestand erweitert wurde und auch nicht auf
§ 12 G 10 verweist.
Das Absehen von einer Mitteilung bedarf im Falle von
Auskunftsverlangen bei Post-, Telekommunikations- und
Teledienstleistern und IMSI-Catcher-Einsätzen der Zustimmung der G 10-Kommission (vgl. § 8a Absatz 5 Satz 8
BVerfSchG und § 9 Absatz 4 Satz 7 BVerfSchG). Fünf
Jahre nach Beendigung der Maßnahme kann entschieden
werden, dass der Betroffene endgültig keine Mitteilung
erhält. Dies setzt gemäß § 8a Absatz 5 Satz 8 BVerfSchG,
§ 12 Absatz 1 Satz 3 G 10 jedoch voraus, dass die G 10Kommission einstimmig feststellt, dass die Voraussetzungen für eine Mitteilung nicht vorliegen, sie mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch in Zukunft nicht
eintreten werden und die Voraussetzungen für eine Löschung sowohl bei der erhebenden Stelle als auch beim
Empfänger vorliegen.
Bei Auskunftsverlangen gegenüber Luftfahrtunternehmen und Finanzdienstleistern ist seit 2007 – wie bei der
Genehmigung der Maßnahme – eine Einbindung der
G 10-Kommission bei der Mitteilungsentscheidung nicht
mehr erforderlich. Dafür kommt hier eine endgültige
Nichtmitteilung nicht in Betracht, da § 8a Absatz 4 Satz 8
BVerfSchG diese Option anders als § 12 Absatz 1 G 10
nicht vorsieht.

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