Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

–7–

tige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährdeten, bzw. Bestrebungen, die gegen den Gedanken der
Völkerverständigung, insbesondere das friedliche Zusammenleben der Völker gerichtet waren (§ 8a Absatz 2
i. V. m. § 3 Absatz 1 Nummer 3 und 4 BVerfSchG), ferner
sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten für eine fremde Macht (§ 8a Absatz 2 i. V. m. § 3 Absatz 1 Nummer 2 BVerfSchG). In einem Fall betraf das
Auskunftsverlangen rechtsextremistische Bestrebungen,
die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung
gerichtet waren (§ 8a Absatz 2 i. V. m. § 3 Absatz 1 Nummer 1 BVerfSchG).
Im Vergleich zum Vorjahr ist damit die Anzahl der Auskunftsverlangen nach § 8a Absatz 2 Nummer 2 BVerfSchG von fünf auf zehn angestiegen und die Zahl der Betroffenen von elf auf 27. Verglichen mit dem Durchschnitt
der letzten Jahre (neun Maßnahmen pro Jahr), liegt allerdings nur ein leichter Anstieg vor (siehe Tabelle 5).
4.

Auskunftsverlangen bei Postdienstleistern

Nach § 8a Absatz 2 Nummer 3 BVerfSchG, § 2a Satz 1
BNDG, § 4a MADG können BfV, BND und MAD im
Einzelfall von denjenigen, die geschäftsmäßig Postdienstleistungen erbringen, Auskunft zu den Umständen des
Postverkehrs verlangen.
Das Auskunftsverlangen muss vom Leiter oder stellvertretenden Leiter des entsprechenden Nachrichtendienstes
beim Bundesministerium des Innern beantragt werden,
dessen Anordnung der Bestätigung durch die G 10-Kommission bedarf, die außer bei Gefahr im Verzug grundsätzlich vor Vollzug der Maßnahme einzuholen ist (§ 8a
Absatz 5 Satz 2 bis 4, Absatz 5 Satz 1 bis 5 BVerfSchG).
Die Anordnung einer Auskunft über künftig anfallende
Daten ist auf höchstens drei Monate zu befristen. Die Verlängerung um jeweils nicht mehr als drei Monate ist auf
Antrag zulässig, soweit die Voraussetzungen der Anordnung fortbestehen (§ 8a Absatz 4 Satz 5 und 6 BVerfSchG).
Von der Möglichkeit, Auskunft zu den Umständen des
Postverkehrs zu verlangen, wurde seit 2002 noch nicht
Gebrauch gemacht.
5.

Auskunftsverlangen bei Telekommunikations- und Teledienstunternehmen

Nach § 8a Absatz 2 Nummer 4 BVerfSchG, § 2a Satz 1
BNDG, § 4a MADG können BfV, BND und MAD im
Einzelfall von denjenigen, die geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringen oder daran mitwirken, zu
Verkehrsdaten nach § 96 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 des
Telekommunikationsgesetzes und sonstigen zum Aufbau
und zur Aufrechterhaltung der Telekommunikation notwendigen Verkehrsdaten verlangen. Verkehrsdaten in diesem Sinne sind beispielsweise die Nummer oder Kennung der an einer Telekommunikation beteiligten
Anschlüsse, das Ende und der Beginn der jeweiligen Verbindung sowie bei mobilen Anschlüssen die Standortdaten. Nach § 8a Absatz 2 Nummer 5 BVerfSchG, § 3a

Drucksache 17/550

Satz 1 BNDG, § 4a MADG kann darüber hinaus bei denjenigen, die geschäftsmäßig Teledienste erbringen oder
daran mitwirken, zu Merkmalen der Identifikation des
Nutzers eines Teledienstes, zu Angaben über Beginn und
Ende sowie über den Umfang der jeweiligen Nutzung und
zu Angaben über die vom Nutzer in Anspruch genommenen Teledienste Auskunft verlangt werden.
Auskunftsverlangen gegenüber Telekommunikationsund Teledienstleistern nach § 8a Absatz 2 Nummer 4 und 5
BVerfSchG müssen vom Leiter des jeweiligen Dienstes
oder seinem Stellvertreter beantragt werden, vom Bundesministerium des Innern bzw. (im Falle des BND) vom
Bundeskanzleramt angeordnet werden und bedürfen der
Bestätigung durch die G 10-Kommission, die außer bei
Gefahr im Verzug grundsätzlich vor Vollzug der Maßnahme einzuholen ist (vgl. § 8a Absatz 4 Satz 2 und 4,
Absatz 5 Satz 1 bis 5 BVerfSchG, § 2a Satz 4 BNDG, § 4a
Satz 1 MADG).
Die Anordnung einer Auskunft über künftig anfallende
Daten ist auf höchstens drei Monate zu befristen. Die Verlängerung um jeweils nicht mehr als drei Monate ist auf
Antrag zulässig, soweit die Voraussetzungen der Anordnung fortbestehen (§ 8a Absatz 4 Satz 5 und 6 BVerfSchG).
Auskünfte über Begleitumstände der Telekommunikation
und der Nutzung von Telediensten können wichtige Aufschlüsse über das Umfeld von Personen geben, bei denen
tatsächliche Anhaltspunkte für terroristische oder anderweitig sicherheitsrelevante Bestrebungen vorliegen. Verkehrs- und Nutzungsdaten ermöglichen es beispielsweise,
weitere Beteiligte terroristischer Netzwerke zu erkennen
und damit zusätzliche Ermittlungen zielgerichtet vorzubereiten. Die Auskunft über Verbindungsdaten von Mobilfunkgeräten ermöglicht es, über die Lokalisierung der
Funkzelle den Aufenthaltsort ohne Observation nachzuvollziehen und weitere Ermittlungsmaßnahmen vorzubereiten. Auch die Bestimmung des Standortes eines genutzten Gerätes bei der Telekommunikation im Festnetz
und die auf der Grundlage der Verbindungsdaten erstellten Kommunikationsprofile können wichtige Aufschlüsse
über die Kommunikationsbeziehungen der Personen oder
Organisationen geben, die der Beobachtung unterliegen.
Häufig werden Auskunftsverlangen im Sinne des § 8a
Absatz 2 Nummer 4 und 5 BVerfSchG daher im Vorfeld
oder parallel zu Maßnahmen der Telekommunikationsüberwachung nach dem G 10 durchgeführt.
Im Jahr 2008 wurden insgesamt 52 Auskunftsverlangen
bei Telekommunikations- und Teledienstleistern bezüglich Verkehrs- und Nutzungsdaten durchgeführt. Im Jahre
2007 waren es 38. In den Jahren davor waren es nie mehr
als 26.
Die 52 Auskunftsverlangen betrafen insgesamt 150 Personen. Dabei bestand bei 88 Personen der Verdacht, dass
sie selbst die Gefahr, um deren Aufklärung es ging, fördern (sog. Hauptbetroffene nach § 8a Absatz 3 Nummer 1
BVerfSchG). Bei den übrigen 62 Personen war anzunehmen, dass sie für einen der Hauptbetroffenen bestimmte

Select target paragraph3