Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
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Stadler (FDP), Hans-Christian Ströbele (BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN), Joachim Stünker (SPD) und Dr. HansPeter Uhl (CDU/CSU) zusammen. Im November 2007
schied der Abg. Olaf Scholz (SPD) aus dem Gremium
aus; an seiner Stelle wurde der Abg. Thomas Oppermann
(SPD) zum Mitglied gewählt.
Der Vorsitz im Parlamentarischen Kontrollgremium
wechselt jährlich zwischen einem Mitglied der Koalitionsfraktionen und einem Mitglied der Oppositionsfraktionen. Im Berichtszeitraum 2008 war der Abg. Thomas
Oppermann (SPD) Vorsitzender. Als sein Stellvertreter
fungierte der Abg. Dr. Max Stadler (FDP). Im Jahre 2009
übernahm dann der Abg. Dr. Max Stadler (FDP) den Vorsitz. Sein Stellvertreter wurde der Abg. Dr. Norbert Röttgen (CDU/CSU).
Am 17. Dezember 2009 beschloss der 17. Deutsche Bundestag, in der 17. Wahlperiode ein aus elf Abgeordneten
bestehendes Kontrollgremium einzusetzen. Bei der anschließenden Wahl erreichten zehn Abgeordnete die nach
§ 2 Absatz 3 PKGrG erforderliche Mehrheit der Mitglieder des Bundestages. Es handelte sich – in alphabetischer
Reihenfolge – um die Abgeordneten Christian Ahrendt
(FDP), Peter Altmaier (CDU/CSU), Clemens Binninger
(CDU/CSU), Manfred Grund (CDU/CSU), Michael Hartmann (Wackernheim) (SPD), Fritz Rudolf Körper (SPD),
Stefan Müller (Erlangen) (CDU/CSU), Thomas Oppermann (SPD), Hans-Christian Ströbele (BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN) und Hartfrid Wolff (Rems-Murr) (FDP). Das
Gremium konstituierte sich noch am selben Tag und
wählte den Abgeordneten Peter Altmaier (CDU/CSU) für
den Rest des Jahres 2009 und das Jahr 2010 zum Vorsitzenden, den Abgeordneten Thomas Oppermann (SPD)
zum stellvertretenden Vorsitzenden. Am 19. Januar 2010
wählte der Bundestag den Abgeordneten Wolfgang
Nešković (DIE LINKE.) zum elften Mitglied des Gremiums.
III.
Der rechtliche Rahmen für Auskunftsverlangen und IMSI-Catcher-Einsätze
Der rechtliche Rahmen für die o. g. Auskunftsverlangen
und für den Einsatz des IMSI-Catchers hat sich seit dem
letzten Bericht (Bundestagsdrucksache 16/11560) nicht
wesentlich geändert. Es hat lediglich eine durch die
Neufassung des Kontrollgremiumgesetzes bedingte redaktionelle Änderung des § 8a Absatz 6 Satz 2 Halbsatz 2
BVerfSchG gegeben. Ansonsten sind maßgebend für
Auskunftsverlangen und IMSI-Catcher-Einsätze weiterhin § 8a und § 9 Absatz 4 BVerfSchG, § 4a und 5 MADG
sowie § 2a und 3 Satz 2 BNDG in der Fassung, die sie
durch das am 11. Januar 2007 in Kraft getretene Terrorismusbekämpfungsergänzungsgesetz erhalten haben. Das
Terrorismusbekämpfungsergänzungsgesetz hat die den
Nachrichtendiensten durch das Terrorismusbekämpfungsgesetz zunächst bis Ende 2006 eingeräumten Befugnisse
im Hinblick auf Auskunftsverlangen gegenüber Luftfahrtunternehmen, Kreditinstituten und Finanzdienstleistern, Post-, Telekommunikations- und Teledienstunternehmen sowie den Einsatz des IMSI-Catchers formell auf
Drucksache 17/550
eine neue Grundlage gestellt und die Möglichkeiten ihrer
Anwendung erweitert.
So kann das BfV seine Auskunftsbefugnisse seit 2007
auch zur Aufklärung bisher noch nicht erfasster inländischer verfassungsfeindlicher Bestrebungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 BVerfSchG einsetzen. Voraussetzung ist
allerdings nach § 8a Absatz 2 Satz 2 BVerfSchG, dass
diese Bestrebungen bezwecken oder auf Grund ihrer Wirkungsweise geeignet sind,
– zu Hass oder Willkürmaßnahmen gegen Teile der Bevölkerung aufzustacheln oder deren Menschenwürde
durch Beschimpfen, böswilliges Verächtlichmachen
oder Verleumden anzugreifen und dadurch die Bereitschaft zur Anwendung von Gewalt zu fördern und den
öffentlichen Frieden zu stören oder
– Gewalt anzuwenden oder vorzubereiten, einschließlich dem Befürworten, Hervorrufen oder Unterstützen
von Gewaltanwendung, auch durch Unterstützen von
Vereinigungen, die Anschläge gegen Personen oder
Sachen veranlassen, befürworten oder androhen.
Ferner hat das Terrorismusbekämpfungsergänzungsgesetz die Eingriffsschwellen für Auskunftsansprüche gegenüber Postdienstleistern, Telekommunikationsunternehmen und Teledienstanbietern im Hinblick auf
Verkehrsdaten abgesenkt. Während bislang die Voraussetzungen des § 3 Absatz 1 G 10, mithin tatsächliche Anhaltspunkte für die Planung oder Begehung bestimmter
staatsschutzrelevanter Straftaten, vorliegen mussten (vgl.
§ 8 Absätze 6 und 8 BVerfSchG a. F.), genügen seit 2007
nach § 8a Absatz 2 BVerfSchG tatsächliche Anhaltspunkte für schwerwiegende Gefahren für die in § 3 Absatz 1 BVerfSchG genannten Schutzgüter.
Schließlich wurde in Bezug auf Auskunftsverlangen gegenüber Luftfahrtunternehmen (§ 8a Absatz 2 Nummer 1
BVerfSchG) sowie gegenüber Kredit- und Finanzdienstleistungsinstituten und Finanzunternehmen (§ 8a Absatz 2
Nummer 2 BVerfSchG) die externe Kontrolle durch die
G 10-Kommission des Deutschen Bundestages aufgehoben. Die umfassende Kompetenz, sämtliche mit dem Terrorismusbekämpfungsgesetz eingeführten Auskunftsersuchen des BfV, des BND und des MAD auf ihre
Zulässigkeit und Notwendigkeit hin zu überprüfen, die
bisher der G 10-Kommission zugewiesen war, besteht
nicht mehr. Die Prüfungszuständigkeit der Kommission
beschränkt sich – wie schon vor 2002 – auf Maßnahmen
mit Bezug zum Post- und Telekommunikationsverkehr.
Dazu zählen – neben Eingriffen in das Grundrecht aus
Artikel 10 des Grundgesetzes (GG) auf der Grundlage des
Gesetzes zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10-Gesetz – G 10) vom
26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1254, ber. 2298), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2499) –
Auskunftsverlangen zu Telekommunikationsverkehrsdaten und Teledienstenutzungsdaten im Sinne von § 8a Absatz 2 Nummer 4 und 5 BVerfSchG sowie IMSI-CatcherEinsätze im Sinne von § 9 Absatz 4 Satz 1 BVerfSchG.
Diese Maßnahmen dürfen – außer bei Gefahr im Verzug –