Drucksache 17/550
I.

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Grundlagen der Berichtspflicht

Durch das am 1. Januar 2002 in Kraft getretene Gesetz
zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus (Terrorismusbekämpfungsgesetz) vom 9. Januar 2002 (BGBl. I
S. 361) bzw. das am 11. Januar 2007 in Kraft getretene
Gesetz zur Ergänzung des Terrorismusbekämpfungsgesetzes (Terrorismusbekämpfungsergänzungsgesetz) vom
5. Januar 2007 (BGBl. I S. 2), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Juni 2009 (BGBl. I S. 1226), wurde dem
Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV), dem Bundesnachrichtendienst (BND) und dem Militärischen Abschirmdienst (MAD) zeitlich befristet bis zum 9. Januar
2012 die Befugnis eingeräumt, unter bestimmten Voraussetzungen von
– Luftfahrtunternehmen,
– Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten und Finanzunternehmen,
– Postunternehmen,
– Telekommunikationsunternehmen und
– Teledienstunternehmen
kunden- bzw. nutzerbezogene Auskünfte zu verlangen sowie
– technische Mittel zur Ortung und Identifizierung aktiv
geschalteter Mobiltelefone (sog. IMSI-Catcher) einzusetzen.
Die Rechtsgrundlagen für die erwähnten Auskunftsverlangen und den Einsatz des IMSI-Catchers finden sich
nicht im Terrorismusbekämpfungs- bzw. Terrorismusbekämpfungsergänzungsgesetz selbst, sondern in den
Stammgesetzen der drei Nachrichtendienste des Bundes.
Diese wurden durch das Terrorismusbekämpfungsgesetz
und das Terrorismusbekämpfungsergänzungsgesetz um
entsprechende Regelungen ergänzt. So ist Ermächtigungsgrundlage für Auskunftsverlangen und IMSI-CatcherEinsätze des BfV § 8a Absatz 2 und § 9 Absatz 4 Satz 1
des Gesetzes über die Zusammenarbeit des Bundes und
der Länder in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes
und über das BfV (Bundesverfassungsschutzgesetz –
BVerfSchG) vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I
S. 2499). Für den BND ergeben sich diese Befugnisse aus
den §§ 2a und 3 Satz 2 des Gesetzes über den Bundesnachrichtendienst (BND-Gesetz – BNDG) vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2499). Für den
MAD sind die §§ 4a und 5 des Gesetzes über den Militärischen Abschirmdienst (MAD-Gesetz – MADG) vom
20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2454), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 5. Januar 2007 (BGBl. I S. 2), einschlägig. Die §§ 2a und 3 Satz 2 BNDG, §§ 4a und 5
MADG verweisen grundsätzlich auf die für das BfV geltenden Regelungen in § 8a und § 9 BVerfSchG und passen diese lediglich an die spezifischen Aufgaben des
BND und MAD an.
Die Befugnis zur Einholung der genannten Auskünfte
wurde auch den Verfassungsschutzbehörden der Länder

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

eingeräumt unter der Bedingung, dass der Landesgesetzgeber bestimmte verfahrensmäßige Vorkehrungen trifft.
Rechtsgrundlage ist insoweit § 8a Absatz 8 BVerfSchG in
Verbindung mit den entsprechenden landesrechtlichen
Regelungen.
Zur Gewährleistung einer angemessenen parlamentarischen Kontrolle der Nutzung dieser Befugnisse haben gemäß § 8a Absatz 6 Satz 1, § 9 Absatz 4 Satz 7 BVerfSchG,
§ 2a Satz 4, § 3 Satz 2 BNDG und § 4a Satz 1, § 5 Halbsatz 2 MADG das Bundeskanzleramt (für den BND) bzw.
das Bundesministerium des Innern (für das BfV und den
MAD) dem Parlamentarischen Kontrollgremium des
Deutschen Bundestages halbjährlich über die angeordneten Maßnahmen zu berichten. Auch die Länder, die sich dafür entschieden haben, von der in § 8a Absatz 8 BVerfSchG
eingeräumten Option Gebrauch zu machen, müssen nach
dieser Vorschrift in Verbindung mit den jeweiligen landesrechtlichen Regelungen dem Parlamentarischen Kontrollgremium des Bundes regelmäßig Bericht erstatten.
Das Parlamentarische Kontrollgremium erstattet seinerseits dem Deutschen Bundestag nach den § 8a Absatz 6
Satz 2 und § 9 Absatz 4 Satz 7 BVerfSchG, § 2a Satz 4,
§ 3 Satz 2 BNDG, § 4a Satz 1, § 5 MADG sowie § 8a Absatz 8 Satz 1 BVerfSchG jährlich einen Bericht über die
Durchführung sowie Art, Umfang und Anordnungsgründe der Auskunftsverlangen und IMSI-Catcher-Einsätze. Dabei sind die Geheimhaltungsgrundsätze des § 10
Absatz 1 des Gesetzes über die parlamentarische Kontrolle nachrichtendienstlicher Tätigkeit des Bundes (Kontrollgremiumgesetz – PKGrG) in der Neufassung vom
29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2346) zu beachten.
Das Parlamentarische Kontrollgremium hat auf dieser
Grundlage erstmals am 12. Mai 2003 einen Bericht für
das Jahr 2002 und zuletzt am 5. Januar 2009 einen Bericht für das Jahr 2007 (Bundestagsdrucksache 16/11560)
vorgelegt.
II.

Zusammensetzung des Parlamentarischen
Kontrollgremiums

Der vorliegende Bericht setzt die jährliche Berichterstattung fort und enthält eine Darstellung der Entwicklung im
Jahr 2008. Er beruht auf den Halbjahresberichten, die das
Bundesministerium des Innern für das Bundesamt für
Verfassungsschutz und den Militärischen Abschirmdienst
unter dem 20. Januar und dem 8. Juli 2009 und das Bundeskanzleramt für den BND unter dem 10. März 2009
dem Parlamentarischen Kontrollgremium des 16. Deutschen Bundestages übersandt haben, sowie auf den anschließenden Beratungen des Gremiums des 16. und des
17. Deutschen Bundestages, in denen die Berichte von
Vertretern des Bundesministeriums des Innern und des
Bundeskanzleramts zum Teil ergänzend erläutert wurden.
Das Gremium des 16. Deutschen Bundestages wurde am
14. Dezember 2005 gewählt und setzte sich zunächst – in
alphabetischer Reihenfolge – aus den Abgeordneten Fritz
Rudolf Körper (SPD), Wolfgang Nešković (DIE
LINKE.), Dr. Norbert Röttgen (CDU/CSU), Bernd
Schmidbauer (CDU/CSU), Olaf Scholz (SPD), Dr. Max

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