Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
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Drucksache 18/12850
geht, weil es keinen Deutschland-Bezug gibt, das ist Routineverkehr. Und dieser Routineverkehr wird genutzt. Und das ist der G 10-Kommission in den Sitzungen auch
immer gegenwärtig gewesen.“5123
In diesem Kontext kann auch die Aussage des ehemaligen BND-Präsident Schindler gesehen werden, der in
seiner Zeugenvernehmung die Routineerfassung als zentrale Aufgabe des BND benannt hat.5124 Zudem hat
er angeführt:
„Im BND war eben gelebte Rechtspraxis, dass man die G 10-Anordnung hatte. Ich
weiß jetzt nicht, ob es immer zwangsläufig so war - so weit fehlt mir der Blick in die
Vergangenheit -: G 10 gleich auch Routine.“5125
Der Zeuge Schindler hat aber auch eingeräumt, dass es aus heutiger Sicht ein Fehler gewesen sei, die G 10Kommission nicht ausdrücklich darüber informiert zu haben, dass man beabsichtigt habe, auch Routineverkehre aus den per G 10-Beschränkungsanordnung erfassten Strecken aufklären zu wollen:
„[...] Aber klar ist, man hat den G 10-Ansatz auch zur Routine genutzt. [...] hätte man
das der G 10-Kommission auch so kommunizieren sollen. Das wollen wir auch machen [...].“5126
In eingestufter Sitzung hat der Zeuge Schindler aber verdeutlicht, dass er die damalige Praxis der Erfassung
von Routineverkehren für rechtens halte. Konkret zu dem Vorwurf, die damalige Praxis sei illegal gewesen,
hat er erklärt:
„Nein. Es [das mit Wirkung vom 1. Januar 2017 reformierte BNDG] schreibt die alte
Praxis fest, die nicht illegal war; aber der guten Ordnung halber finde ich es richtig,
damit die Diskussion ein Ende hat, dass man es auch mal gesetzlich fixiert. Diese Praxis ist damals so gelaufen, und ich sehe da keinen Betrug und keine Täuschung des
Betreibers. [...] Ich hätte mir gut vorstellen können, dass man die G 10-Kommission
besser darüber unterrichtet, dass man sagt: Liebe G 10-Kommission, danke für diesen
G-10-Beschluss; aber wir müssen dir auch deutlich machen, in welchem Zusammenhang der steht, nämlich 10 Prozent wollen wir abgreifen für G 10, und 90 Prozent
wollen wir abgreifen für Routine. - Rechtlich ist das nach meiner Sicht - auch das alte
System - richtig gewesen, denn Sie haben ja den Rechtsgrundsatz de maiore ad minus.
Wenn Sie also schon deutsche Grundrechtsträger abgreifen können, dann dürfen Sie
auch ausländische Nichtgrundrechtsträger ebenfalls abgreifen.“5127
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5127)
Uhrlau, Protokoll-Nr. 81 I, S. 72.
Schindler, Protokoll-Nr. 50 I, S. 143.
Schindler, Protokoll-Nr. 50 I, S. 143.
Schindler, Protokoll-Nr. 50 I, S. 143.
Schindler, Protokoll-Nr. 126 II – Auszug offen, S. 35 f.