Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

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Drucksache 18/12850

vor Beginn der Beratungen fest, daß sich keine unbefugten Personen im Sitzungssaal
aufhalten.
[…].
(4) Werden VS des Geheimhaltungsgrades VS-VERTRAULICH oder höher einem
Ausschuß zugeleitet, dürfen sie nur in der Sitzung und längstens für deren Dauer ausgegeben werden. Bei Unterbrechung der Sitzung kann die Rückgabe unterbleiben,
wenn die Überwachung des Sitzungsraumes durch die Hausinspektion sichergestellt
ist. Der Ausschußvorsitzende kann bestimmen, daß VS der Geheimhaltungsgrade GEHEIM und VS-VERTRAULICH an die Berichterstatter des Ausschusses und in besonderen Fällen anderen Mitgliedern des Ausschusses bis zum Abschluß der Ausschußberatungen über den Beratungsgegenstand, auf den sich die VS bezieht, ausgegeben und in den dafür zulässigen VS-Behältnissen aufbewahrt werden.
(5) Für VS des Geheimhaltungsgrades VS-VERTRAULICH kann der Ausschuß in
Fällen des Absatzes 4 anders beschließen.
(6) VS des Geheimhaltungsgrades VS-VERTRAULICH und geheim können, sofern
sie im Ausschuß entstanden sind, mit Genehmigung des Ausschußvorsitzenden nach
Registrierung in der Geheimregistratur in den dafür vorgesehenen VS-Behältnissen
des Ausschusses zeitweilig aufbewahrt werden. Sie sind an die Geheimregistratur zurückzugeben, sobald sie im Ausschuß nicht mehr benötigt werden.
Werden Verschlusssachen mit dem Geheimhaltungsgrad STRENG GEHEIM außerhalb der Ausschusssitzung benötigt, insbesondere zur Vorbereitung der Beweisaufnahme oder zur Erstellung des Berichts, so können die Berechtigten sie in der Geheimschutzstelle des Bundestages einsehen.“
7.

Besondere Einsichtnahmeverfahren

Einige sächliche Beweismittel sind dem Ausschuss unter Maßgaben vorgelegt worden, die über die in den
genannten rechtlichen Grundlagen vorgesehenen Vorkehrungen hinausgehen. So sind als VS-NfD eingestufte Dokumente betreffend die Beauftragung der unabhängigen sachverständigen Vertrauensperson Dr.
Kurt Graulich dem Ausschuss ohne Anerkennung einer Rechtspflicht mit der Maßgabe vorgelegt worden,
sie nur zur Einsichtnahme im Ausschusssekretariat zugänglich zu machen.155 Des Weiteren sind dem Ausschuss einige als GEHEIM156 oder VS-VERTRAULICH157 eingestufte Verschlusssachen unter der Maßgabe
vorgelegt worden, dass sie – analog zu den als STRENG GEHEIM eingestuften Dokumenten – nur in der
Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages eingesehen werden dürfen.

155)
156)
157)

Schreiben des Bundeskanzleramts vom 18. September 2015, MAT A BND-26/7 (VS-NfD – insoweit offen), Bl. 1 f. [siehe dazu
B.III.4.e)].
So z. B. die Materialien MAT A BND-1/11n (Tgb.-Nr. 90/14 – GEHEIM) oder MAT A BK-13/2b (Tgb.-Nr. 39/15 – GEHEIM).
So z. B. die Materialien MAT A BND-19/9 (Tgb.-Nr. 71/16 – VS-Vertr.) oder MAT A BND-21/8 (Tgb.-Nr. 71/16 – VS-Vertr.).

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