Drucksache 18/12850
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Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Darüber hinaus wurden im Verlauf des Untersuchungsverfahrens zwei weitere besondere Einsichtnahmeverfahren angewandt:
a)
Sogenanntes Kanzleramtsverfahren
Bestimmte Verschlusssachen sind allein dem Ausschussvorsitzenden und den Obleuten zur Einsicht im
Kanzleramt vorgelegt worden. Von diesem Verfahren ist insbesondere in Bezug auf Informationen über
nachrichtendienstliche Kooperationen Gebrauch gemacht worden.158
In der Folge ist zwischen dem Ausschuss und der Bundesregierung diskutiert worden, unter welchen Maßgaben es in Betracht komme, Zeugen über die Inhalte der im Kanzleramtsverfahren vorgelegten Verschlusssachen zu vernehmen. In der Beratungssitzung am 21. Mai 2015 haben die Abg. Martina Renner (DIE
LINKE.) und Dr. Konstantin von Notz (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) die Bundesregierung aufgefordert,
dem Ausschuss einen entsprechenden Vorschlag zu unterbreiten. Mit eingestuftem Schreiben vom 3. Juni
2015 ist die Bundesregierung dem nachgekommen.159
b)
Sogenanntes Chausseestraßenverfahren
Die Beweisbeschlüsse BK-32 und BND-60 haben die mit der Ergänzung des Untersuchungsauftrags auf BTDrs. 18/8683 in den Fokus gerückte Thematik der BND-eigenen Selektoren betroffen. In Bezug auf die mit
diesen Beweisbeschlüssen beigezogenen sächlichen Beweismittel hat die Bundesregierung ein Einsichtnahmeverfahren entwickelt, das entsprechend der Lage des hierfür relevanten BND-Gebäudes in der Chausseestraße in Berlin-Mitte im Ausschuss als Chauseestraßenverfahren bezeichnet worden ist. Mit teils als GEHEIM eingestufter E-Mail vom 26. August 2016160 hat die Bundesregierung dem Ausschuss die dahinter
stehenden Gründe erläutert. Die E-Mail lautet auszugsweise wie folgt:
„Sehr geehrte Damen und Herren,
mit den im Bezug genannten Beweisbeschlüssen zieht der Untersuchungsausschuss
Beweismittel bei, die Informationen enthalten zu den Fragestellungen der mit Beschluss des Deutschen Bundestages vom 9. Juni 2016 erfolgten Ergänzung des Untersuchungsauftrages und die im dort genannten Untersuchungszeitraum (BT-Drs.
18/8683) im Organisationsbereich des Bundeskanzleramtes bzw. des Bundesnachrichtendienstes entstanden oder in behördlichen Gewahrsam genommen wurden.
Da bei der Erfüllung dieser Beweisbeschlüsse besondere Umstände zu berücksichtigen
sind, ist es mir ein Anliegen, diese sowie das hiesige Vorgehen bei der Vorlage der
relevanten Dokumente zu erläutern. Ziel ist es, dem 1. Untersuchungsausschuss eine
158)
159)
160)
So z. B. hinsichtlich bestimmter Materialien zur Erfüllung der Beweisbeschlüsse BND-19 und BND-21.
Schreiben des Bundeskanzleramts vom 3. Juni 2015 (Tgb.-Nr. 43/15 – VS-Vertr.), Bl. 2 f.
E-Mail des Bundeskanzleramts vom 26. August 2016, MAT A BND-60 / BK-32 (Tgb.-Nr. 279/16 – GEHEIM), Bl. 2 und 4 ff. (VSNfD – insoweit offen).