Drucksache 18/12850
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Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
nichtöffentliche Sitzungen der Ausschüsse (§ 69 Abs. 1 Satz 1 GO-BT) sind grundsätzlich keine Verschlußsachen im Sinne der Geheimschutzordnung des Bundestages
(§ 73 GO-BT).
(6) Die Kennzeichnung von VS erfolgt unter entsprechender Anwendung der Verschlußsachenanweisung für die Bundesbehörden.“
Gemäß § 3 GSO-BT bzw. §§ 8 f. VSA bestimmt die herausgebende Stelle den Geheimhaltungsgrad sowie
seine etwaigen späteren Änderungen.
Die Bundesregierung hat umfassend auch mit einem Geheimhaltungsgrad versehene Dokumente übersandt.
Auf Bitten des Ausschusses hat sie allerdings einige davon nach nochmaliger Prüfung herabgestuft.153 Der
Ausschuss hat ebenfalls von der Befugnis, seine Dokumente als Verschlusssache einzustufen, Gebrauch gemacht.154
§ 16 Abs. 1 PUAG regelt den Zugang zu Verschlusssachen unabhängig davon, ob die Einstufung durch den
Deutschen Bundestag oder eine andere Stelle erfolgt ist. Die Vorschrift bestimmt:
„Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades VS-VERTRAULICH und höher, die
der Untersuchungsausschuss eingestuft oder von einer anderen herausgebenden Stelle
erhalten hat, dürfen nur den Mitgliedern des Untersuchungsausschusses, den Mitgliedern des Bundesrates und der Bundesregierung sowie ihren Beauftragten zugänglich
gemacht werden. Ermittlungsbeauftragten, den von ihnen eingesetzten Hilfskräften
sowie den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen der Mitglieder des Untersuchungsausschusses, des Sekretariats und der Fraktionen im Untersuchungsausschuss dürfen sie
zugänglich gemacht werden, soweit diese zum Umgang mit Verschlusssachen ermächtigt und zur Geheimhaltung förmlich verpflichtet sind.“
Danach dürfen Mitglieder des Bundestages, die nicht Mitglied des Untersuchungsausschusses sind, abweichend von § 4 Abs. 2 GSO-BT nicht über den Inhalt von Unterlagen ab dem Geheimhaltungsgrad VS-VERTRAULICH in Kenntnis gesetzt werden.
In § 7 Abs. 1 und 4 bis 6 GSO-BT ist die Behandlung von Verschlusssachen in den Ausschüssen geregelt.
Dort heißt es:
„(1) Die Ausschüsse können für einen Beratungsgegenstand oder für Teile desselben
einen Geheimhaltungsgrad beschließen (§ 69 Abs. 7 GO-BT). Wird über VS der Geheimhaltungsgrade VS-VERTRAULICH und höher beraten, führt der Vorsitzende die
entsprechende Beschlußfassung unverzüglich in derselben Sitzung herbei und stellt
153)
154)
Beispielsweise hat die Bundesregierung die Beweismaterialien MAT A BND-9, MAT A BND-17 und MAT A BK-7 von
„STRENG GEHEIM“ auf „GEHEIM“ herabgestuft, versehen mit dem Zusatz „nur zur Einsichtnahme auf der Geheimschutzstelle
des Deutschen Bundestages“ (Protokoll-Nr. 23, S. 6).
Beispielsweise hat der Ausschuss einzelne Blätter der Beweismaterialie MAT A GBA-1d als VS-VERTRAULICH eingestuft (ProtokollNr. 19, S. 6) und die Beweismaterialie MAT A D-2 mit dem Geheimhaltungsgrad GEHEIM versehen (Protokoll-Nr. 23, S. 6).