Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
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Drucksache 18/12850
Aibling aus (Stichwort: ‚Weltraumtheorie‘) blieb aus. Eine weitergehende Erläuterung
der Rechtsauffassung des BND ist vor diesem Hintergrund nicht erfolgt.“4776
Die Zeugin Löwnau hat zur Weltraumtheorie folgende Auffassung vertreten:
„Also, soweit ich das kurz verstanden habe, besagt die Weltraumtheorie, die von einigen wohl - ich glaube, auch vom Präsidenten des BND - vertreten wird, dass sie ja
vonseiten des BND die Daten oben in den Satelliten abholen, und die Satelliten sind
im Weltraum, also wäre BND-Gesetz nicht anwendbar. […] Wir sehen das natürlich
nicht so. […]
Die Erfassung der Signalströme erfolgt ja durch die Antennen, die jetzt im Antennenfeld von Bad Aibling vorhanden sind. Das heißt, die Antennen fangen die Signale auf,
die die Satelliten in Richtung Erde senden. So, und die Satelliten sind auf deutschem
Boden. Damit ist für mich eindeutig BND-Gesetz anwendbar. Ich habe mir das als
Nichttechnikerin so ungefähr erklärt wie das Navi, das wir heute im Auto haben, das
ja auch GPS-Daten von Satelliten nutzt. Das Ding greift auch nicht auf den Satelliten
im Orbit aus, also erfasst die Daten, die GPS-Daten, die gesendet werden. Also, so
habe ich mir das erklärt. Anders läuft es ja bei diesen Satelliten auch nicht. Und diese
Erfassung auf deutschem Boden ist eine Erfassung, eine Erhebung im Rechtssinne, die
offensichtlich in Deutschland erfolgt, und damit ist BND-Gesetz anwendbar.“4777
dd)
US-Selektoren und SUSLAG
Auf Nachfrage hat die Zeugin Löwnau erklärt, dass man von der Existenz der US-Selektorenliste gewusst
und sich auch bemüht habe, Informationen zur SUSLAG zu erhalten.4778 Sie hat ausgeführt, dass die Mitarbeiter der BfDI bei den Kontrollbesuchen keine Einsicht in die Selektorenliste hätten nehmen dürfen. Mit
Schreiben vom „Juni oder Juli“ 2015 hätte die BfDI denn auch schriftlich mitgeteilt bekommen, dass sie
keine „Einsichtnahme in die Selektoren“ der NSA erhalte. Dies halte man aufseiten der BfDI für eine „unzulässige Beschränkung unserer Kontrollbefugnisse“.4779 Zur Begründung, weshalb der BfDI eine Einsichtnahme in die NSA-Selektoren verweigert wurde, habe der BND zunächst auf die sogenannte Third Party
Rule Bezug genommen, dann aber auch Staatswohlerwägungen angeführt. Man habe, so die Zeugin Löwnau,
bereits während des ersten Gesprächs mit den Mitarbeitern der BfDI „umgeschaltet auf die Begründung
Staatswohl“, was allerdings, wie auch das Bundesverfassungsgericht festgestellt habe, nur in „ganz, ganz
wenigen Ausnahmefällen“ erfolgen dürfe.4780 Der beschriebene Dissens über die Reichweite der Kontrollbe-
4776)
4777)
4778)
4779)
4780)
E-Mail vom 22. Januar 2014, MAT A BK-1/4n, Bl. 18 f.
Löwnau, Protokoll-Nr. 72 I, S. 38.
Löwnau, Protokoll-Nr. 72 I, S. 36, 66.
Löwnau, Protokoll-Nr. 72 I, S. 66.
Löwnau, Protokoll-Nr. 72 I, S. 37.