Drucksache 18/12850
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Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
wo das, wenn es erkannt worden ist, eingegeben worden ist, und wenn es während der
Auswertung erkannt wird - das ist auch von der Rechtsprechung anerkannt worden -,
dann ist es unmittelbar zu löschen. Das ist die eine Problematik, die wir permanent
auch mit der G-10-Kommission insoweit besprechen und besprochen haben."4771
Laut Ausführung der Zeugin Löwnau sei DAFIS nach Auffassung der BfDI zudem eine Datei, für die eine
Dateianordnung für erforderlich gehalten wurde, weil Telekommunikationsmerkmale, also personenbezogene Daten, bearbeitet und abgeglichen würden.4772 Nach Ansicht des BND handele es sich dagegen um eine
nicht-automatisierte Datei, die nicht einer Dateianordnung unterfalle, sondern nur ein „Zwischensystem“
darstelle, das grundsätzlich nicht der Kontrolle der BfDI unterliege4773:
„Es gab Zwischensysteme. [...] Es gibt halt Zwischensysteme, die die Datenströme,
die eben aufgefangen werden, umwandeln in bestimmte Datenströme und überhaupt
in lesbare Formen. Und noch andere Zwischensysteme gibt es.“4774
cc)
Weltraumtheorie
Zu dem für den 2. und 3. Dezember 2013 angesetzten ersten Besuch des BfDI in Bad Aibling fand im BND
unter Beteiligung von Mitarbeitern des Bundeskanzleramtes am 25. November 2013 eine Vorbesprechung
statt. Im Ergebnisprotokoll zur Vorbesprechung heißt es unter Bezugnahme auf die als „Weltraumtheorie“
bekannt gewordene Rechtsansicht des BND [dazu unter F.III.8.]:
„• Der BND wird auf Entscheidung des PrBND beim Kontrollbesuch des BfDI in Bad
Aibling den Standpunkt vertreten, dass das BND-Gesetz bei der Übermittlung von
Daten an die USA, die über Satellit erhoben wurden, keine Anwendung findet. Und
zwar, weil die Erfassung dieser Daten nicht auf deutschem Boden und damit außerhalb
des Geltungsbereichs des BND-Gesetzes erfolgte (sog. Weltraumtheorie).
• Diese Linie des PrBND wird auch vom BKAmt (Abt. 6) und der Hausleitung des
BKAmtes getragen.
• Für den Fall, dass der BfDI diese Linie nicht mitträgt, soll deutlich gemacht werden,
dass trotzdem datenschutzrechtliche Maßnahmen bei der Übermittlung von Kommunikationsdaten an die USA seitens des BND getroffen werden.“4775
Nach dem Besuch teilte die Datenschutzbeauftragte des BND Dr. H. F. dem Bundeskanzleramt aber letztlich
mit:
„Die erwartete Nachfrage des BfDI im Hinblick auf die rechtliche Begründung für die
Anwendung des § 1 Abs. 2 BNDG auf den Fall der Satelliten-Erfassung von Bad
4771)
4772)
4773)
4774)
4775)
Fritsche, Protokoll-Nr. 55 I, S. 81.
Löwnau, Protokoll-Nr. 72 I, S. 25, 27.
Löwnau, Protokoll-Nr. 72 I, S. 26.
Löwnau, Protokoll-Nr. 72 I, S. 25.
Ergebnisprotokoll vom 25. November 2013, MAT A BK-1/6b, Bl. 292.