Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

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Drucksache 18/12850

(2) Beschränkungen dürfen nur auf Grund eines Gesetzes angeordnet werden. Dient
die Beschränkung dem Schutze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder
des Bestandes oder der Sicherung des Bundes oder eines Landes, so kann das Gesetz
bestimmen, daß sie dem Betroffenen nicht mitgeteilt wird und daß an die Stelle des
Rechtsweges die Nachprüfung durch von der Volksvertretung bestellte Organe und
Hilfsorgane tritt.“
Der Zeuge A. F. hat vor dem Ausschuss seine Auffassung bekundet, dass die Kommunikation von ausländischen Personen im Ausland nicht dem territorialen Schutzbereich des Art. 10 GG unterfalle.3859 Das Bundesverfassungsgericht habe diese Frage in seinem Urteil aus dem Jahr 1999 ausdrücklich offen gelassen und bei
späteren Novellierungen des Artikel 10-Gesetzes sei eine dort in § 5 Abs. 2 Artikel 10-Gesetz geregelte Differenzierung zwischen der Fernmeldeaufklärung deutscher Staatsbürger und reinen Auslandssachverhalten
explizit nicht beseitigt worden.3860
Auch der Zeuge Dr. Burbaum hat die im BND praktizierte und auch technisch implementierte Unterscheidung zwischen G 10-geschützten und Routineverkehren geschildert3861:
„Also der BND hat nach dem BND-Gesetz die Befugnis, personen-bezogene Daten zu
erheben. Das sind Routineverkehre. Es gibt daneben G 10-Verkehre, die eben einem
besonders schützenswerten Bereich unterliegen, für die es dann diese spezialgesetzlichen Rege-lungen gibt.“3862
In einer als „G 10-Handbuch“ der Abteilung TA bezeichneten internen Handreichung des BND heißt es:
„Ausländische Staatsangehörige, die im Ausland leben, sind nicht aus Art. 10 GG
grundrechtlich geschützt. Diese Auffassung ist zum Teil umstritten: Weil Art. 10 GG
als allgemeines Menschenrecht und nicht als sog. Deutschengrundrecht formuliert sei,
könne sein Schutz auch nicht nur auf deutsche Staatsangehörige beschränkt werden.
Das Urteil des BVerfG vom Juli 1999 zum damaligen G 10 hat insoweit keine Klarheit
gebracht, so dass der BND in Übereinstimmung mit dem Bundeskanzleramt weiterhin
davon ausgehen kann, dass der Ausländer im Ausland nicht geschützt ist.“3863
Der Zeuge Heiß hat ausgesagt, dass die Routineüberwachung mehrfach im Parlamentarischen Kontrollgremium (PKGr) sowie in der G 10-Kommission angesprochen worden sei.3864 Auch nach Auskunft des Zeugen
Dr. Burbaum sei die Unterscheidung zwischen Routine- und G 10-geschützter Kommunikation sowohl im
Bundeskanzleramt als auch in der G 10-Kommission bekannt gewesen.3865 Der Zeuge Uhrlau hat ausgesagt,

3859)
3860)
3861)
3862)
3863)
3864)
3865)

Vgl. A. F., Protokoll-Nr. 41 I, S. 105 f.
A. F., Protokoll-Nr. 41 I, S. 106.
Dr. Burbaum, Protokoll-Nr. 24 I, S. 19.
Dr. Burbaum, Protokoll-Nr. 24 I, S. 20.
G 10-Handbuch der Abteilung TA, Stand: 20. Februar 2008, MAT A BND-22a, Bl. 5 (17), (VS-NfD – insoweit offen).
Heiß, Protokoll-Nr. 57 I, S. 55.
Dr. Burbaum, Protokoll-Nr. 24 I, S. 28.

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