Drucksache 18/12850
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Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
(1) Der Bundesnachrichtendienst darf die erforderlichen Informationen einschließlich
personenbezogener Daten erheben, verarbeiten und nutzen, soweit nicht die anzuwendenden Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes oder besondere Regelungen in
diesem Gesetz entgegenstehen,
1. zum Schutz seiner Mitarbeiter, Einrichtungen, Gegenstände und Quellen gegen sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten,
2. für die Sicherheitsüberprüfung von Personen, die für ihn tätig sind oder tätig werden sollen,
3. für die Überprüfung der für die Aufgabenerfüllung notwendigen Nachrichtenzugänge und
4. über Vorgänge im Ausland, die von außen- und sicherheitspolitischer Bedeutung
für die Bundesrepublik Deutschland sind, wenn sie nur auf diese Weise zu erlangen
sind und für ihre Erhebung keine andere Behörde zuständig ist.
(2) Werden personenbezogene Daten beim Betroffenen mit seiner Kenntnis erhoben,
so ist der Erhebungszweck anzugeben. Der Betroffene ist auf die Freiwilligkeit seiner
Angaben und bei einer Sicherheitsüberprüfung nach Absatz 1 Nr. 2 auf eine dienstund arbeitsrechtliche oder sonstige vertragliche Mitwirkungspflicht hinzuweisen. Bei
Sicherheitsüberprüfungen ist das Sicherheitsüberprüfungsgesetz vom 20. April 1994
(BGBl. I S. 867) anzuwenden.
(3) Polizeiliche Befugnisse oder Weisungsbefugnisse stehen dem Bundesnachrichtendienst nicht zu. Er darf die Polizei auch nicht im Wege der Amtshilfe um Maßnahmen
ersuchen, zu denen er selbst nicht befugt ist.
(4) Von mehreren geeigneten Maßnahmen hat der Bundesnachrichtendienst diejenige
zu wählen, die den Betroffenen voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt. Eine
Maßnahme darf keinen Nachteil herbeiführen, der erkennbar außer Verhältnis zu dem
beabsichtigten Erfolg steht.“
a)
Zur Frage der Geltung von Art. 10 GG für die Ausland-Ausland-Aufklärung
Im Ausschuss ist die Frage diskutiert worden, ob für die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener
Daten im Rahmen der Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung der Schutz des Fernmeldegeheimnisses aus
Art. 10 des Grundgesetzes (GG) einschlägig sei.
Art. 10 GG lautet:
„(1) Das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis sind unverletzlich.