Drucksache 18/12850
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Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
es sei der G 10-Kommission „immer gegenwärtig gewesen“, dass der bei G 10-Maßnahmen miterfasste Routineverkehr genutzt werde.3866
Der Zeuge T. B., der von September 2002 bis September 2007 Mitarbeiter in der BND-Außenstelle Bad
Aibling war3867, hat auf die Frage, wie der Umgang mit Daten aus reinen Ausland-Ausland-Kommunikationsvorgängen gewesen sei, geantwortet:
„Solange kein Grundrechtsträger betroffen ist, sind die zum Abschuss freigegeben.“3868
Von dieser Formulierung distanzierten sich andere vom Ausschuss damit konfrontierte Zeugen3869, und auch
der Zeuge T. B. selbst hat seine Aussage qualifizierend ergänzt:
„Ist in dem Moment freigegeben, in dem ein bestimmtes Ziel dahintersteckt; denn ansonsten wären wir wieder bei der anlasslosen Geschichte. Das heißt, Sie brauchen eine
entsprechende Steuerung, Sie brauchen zusätzliche Informationen, und dann können
Sie danach suchen."3870
Der Zeuge Heiß hat bekundet, es sei die gemeinsame Auffassung der Bundesregierung, dass die Routineaufklärung des BND insoweit keine Grundrechtseingriffe beinhalte, als dass Ausländer im Ausland nicht unter
das Artikel 10-Gesetz fielen.3871
Der Sachverständige Prof. Dr. Hans-Jürgen Papier, von 2002 bis 2010 Präsident des Bundesverfassungsgerichtes, hat vor dem Ausschuss zu Grundrechtsbetroffenheit von nichtdeutschen Teilnehmern reiner Auslandskommunikation demgegenüber Folgendes ausgeführt:
„Sofern beide Endpunkte des Telekommunikationsverkehrs im Ausland liegen, sind
die den Eingriff in das Grundrecht vornehmenden deutschen Behörden aber grundsätzlich gleichfalls an Artikel 10 gebunden. Der räumliche Schutzumfang des Fernmeldegeheimnisses ist also nicht auf das Inland begrenzt. Das gilt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts jedenfalls dann – und das ist ja vielfach der Fall
–, wenn eine im Ausland stattfindende Telekommunikation durch Erfassung und Auswertung im Inland hinreichend mit inländischem staatlichen Handeln verknüpft
ist.“3872
Allerdings schränkte er in einem Presseinterview ein, der Schutz des Art. 10 GG gelte nicht für ausländische
Staaten und deren Organe. Amtsträger eines fremden Staates seien daher „im Hinblick auf die Vertraulichkeit
des amtlichen Verkehrs nicht Träger von Grundrechten."3873
3866)
3867)
3868)
3869)
3870)
3871)
3872)
3873)
Uhrlau, Protokoll-Nr. 81 I, S. 72.
T. B., Protokoll-Nr. 18 I, S. 6.
T. B., Protokoll-Nr. 20 I, S. 44.
W. K., Protokoll-Nr. 22 I S. 24, Dr. Kurz, Protokoll-Nr. 52 I, S. 9, Fritsche, Protokoll-Nr. 55 I, S. 64, Heiß, Protokoll-Nr. 57 I, S. 68.
T. B., Protokoll-Nr. 20 I, S. 44.
Heiß, Protokoll-Nr. 22 I, S. 22.
Dr. Papier, Protokoll-Nr. 5 I, S. 7, 36, 55.
Süddeutsche Zeitung vom 4. September 2014 „Das ist vom Grundgesetz nicht gedeckt“.