Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

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Drucksache 18/12850

Diejenigen G 10-Verkehre, die per G 10-Suchbegriff positiv selektiert wurden, wurden anschließend manuell
daraufhin geprüft, ob sie die Voraussetzungen der G 10-Anordnung erfüllten. Der Zeuge Dr. Burbaum hat
insoweit ausgeführt:
„Sie haben am Ende einen Verkehr, den Sie ansehen können, […] Fax beispielsweise.
In diesem Fax können Sie dann noch mal überprüfen: Ist das wirklich ein G 10-Verkehr? Also, haben wir auf einer der beiden Seiten tatsächlich einen fernmeldegeheimnisgeschützten Teilnehmer, und haben wir wirklich den Suchbegriff da drin? Also,
auch das müssen Sie identifizieren, was weiß ich: Ist wirklich der Begriff gemeint? Es
gibt ja zum Beispiel auch inhaltliche Suchbegriffe. Sind die dann wirklich irgendwie
da drin, oder ist das in einem anderen Kontext? Das ist die Endkontrolle, die dann im
G 10-Bereich händisch stattfindet.“3855
Während der Telekommunikationsbetreiber bei Beschränkungsanordnungen nach § 10 Artikel 10-Gesetz zur
Duldung bzw. Mitwirkung verpflichtet war, war dies bei der Erfassung von Routineverkehren nicht der Fall.
Der Zeuge Dr. Burbaum hat dazu ausgesagt:
„Es ist natürlich auch so, dass die Betreiber nach dem G-10- und dem TKÜV-System
[…] verpflichtet sind, das zu tun, wenn es eine Beschränkungsanordnung gibt. Bei
Routineverkehren wäre das ja nicht so. Man kann ja niemanden zwingen, das zu tun,
sondern es käme dann auf die Kooperation der Betreiber an, ob die bereit wären, das
zu tun. Beim G 10 wäre der Betreiber verpflichtet, das zu tun. Das ist ein Unterschied.“3856
[Siehe hierzu eingehend die Operation EIKONAL, dort unter F.IV.2.].
4.

Die Frage der Rechtsgrundlage für die Routineaufklärung des BND

Im Bundesnachrichtendienst wurde zwischen Fernmeldekommunikation, die durch Art. 10 GG geschützt ist
und nach Maßgabe des Artikel 10-Gesetzes erfasst werden darf, und solcher, bei der das nicht der Fall ist,
unterschieden.3857 Im letzteren Fall sprach man von Routine-Fernmeldeaufklärung, für die § 2 BNDG einschlägig sei.3858
§ 2 BNDG lautet:
„Befugnisse

3855)
3856)
3857)
3858)

Dr. Burbaum, Protokoll-Nr. 24 I, S. 74.
Dr. Burbaum, Protokoll-Nr. 24 I, S. 21.
Schulungsunterlage des BND zur G 10-Einweisung vom 3. November 2010, MAT A BND-22c, Bl. 6 (14), (VS-NfD – insoweit
offen); vgl. auch A. F., Protokoll-Nr. 41 I, S. 105 f.
Schulungsunterlage des BND zur G 10-Einweisung vom 3. November 2010, MAT A BND-22c, Bl. 6 (12), (VS-NfD – insoweit
offen); A. F., Protokoll-Nr. 41 I, S. 126; vgl. auch Dr. Burbaum, Protokoll-Nr. 24 I, S. 79.

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