Drucksache 18/12850
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Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Nach § 24 Abs. 2 S. 3 BDSG unterliegen personenbezogene Daten, für deren Kontrolle die G 10-Kommission zuständig ist, grundsätzlich nicht der Kontrolle durch die BfDI. Die Reichweite der Kontrollrechte der
BfDI ist insoweit zwischen BfDI und Bundesregierung bei personenbezogenen Daten aus G 10-Erfassungen
umstritten. [siehe dazu unter E.II.4.c)]
Maßgebend für die Beurteilung, ob es sich um eine automatisierte Datei handelt, ist die Regelung des § 46
Abs. 1 Nr. 1 BDSG, die gem. § 27 BVerfSchG Anwendung findet.
bb)
Keine eigenständige Dateianordnung für XKEYSCORE im BfV
Für XKEYSCORE habe es im BfV keine eigenständige Dateianordnung (DAO) gegeben.3017 Vielmehr sei
die für die TKÜ-Anlage PERSEUS vorhandene DAO um eine Passage erweitert worden, um externe Analysetools in diese DAO aufzunehmen.3018 Diese Erweiterung habe sich dabei allgemein auf Ergänzungswerkzeuge für die PERSEUS-Anlage bezogen, nicht konkret auf XKEYSCORE.3019 Die ergänzte DAO von PERSEUS habe jegliche Funktionalitäten von XKEYSCORE umfasst.3020
Die Aufnahme eines Passus für Ergänzungstools in der DAO von PERSEUS sei nach dem Gespräch mit
dem behördlichen Datenschutzbeauftragten im Vorfeld der Ergänzung der DAO der PERSEUS-Anlage mit
dem BMI abgestimmt worden.3021 Das BMI hatte eine vorläufige Genehmigung erteilt.3022 Aufgrund der
Zustimmung des BMI habe sich das BfV in der rechtlichen Beurteilung, dass eine eigenständige DAO nicht
erforderlich sei, bestätigt gesehen.3023
Der Abteilungsleiter für Öffentliche Sicherheit im BMI, Zeuge Kaller, hat in seiner Vernehmung erklärt,
dass die Frage nach der Erforderlichkeit einer DAO an den Referatsleiter ÖS I 2 (Recht des Verfassungsschutzes) zu richten wäre.3024 Ob der Referatsleiter ÖS I 2 tatsächlich im Fall von XKEYSCORE die Entscheidung, dass keine gesonderte DAO erforderlich sei, getroffen habe, nehme er zwar an, könne er aber
nicht „aus dem Stehgreif“ sagen.3025 Der Zeuge Kaller hat sich nicht erinnern können, wer zu der Auffassung
gelangt ist, dass keine DAO erforderlich sei.3026
Der Zeuge Kaller hat weiter bekundet, dass er die Auffassung der Abdingbarkeit einer DAO teile:
„XKEYSCORE braucht keine Dateianordnung.“3027 Er hat dazu weiter ausgeführt:
„Weil die dort generierten Daten ja bereits aus Perseus stammen; und da ist es völlig
ausreichend, dass die Perseus-Dateianordnung besteht.“3028
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Treuenfels, Protokoll-Nr. 94 I, S. 29.
Treuenfels, Protokoll-Nr. 94 I, S. 29, 55; eingestufte Angaben zur Fragestellung finden sich in: Sachstand AG POSEIDON/XKEYSCORE vom 8. Januar 2014, MAT A BfV-10/1 (Tgb.-Nr. 40/14 – GEHEIM), Band 1, Bl. 491 (491); eingestufte
Angaben zur Fragestellung finden sich auch in: Entwurf einer DAO für POSEIDON, MAT A BfV-15 (Tgb.-Nr. 193/15 – GEHEIM), Bl: 246 ff.
Vgl. Delmdahl, Protokoll-Nr. 86 I, S. 40, 41.
Berzen, Protokoll-Nr. 94 I, S. 104.
Berzen, Protokoll-Nr. 94 I, S. 89, 91; Delmdahl, Protokoll-Nr. 86 I, S. 19, 20.
Berzen, Protokoll-Nr. 94 I, S. 91.
Berzen, Protokoll-Nr. 94 I, S. 91.
Kaller, Protokoll-Nr. 106 I, S. 47.
Kaller, Protokoll-Nr. 106 I, S. 47.
Kaller, Protokoll-Nr. 106 I, S. 53.
Kaller, Protokoll-Nr. 106 I, S. 47.
Kaller, Protokoll-Nr. 106 I, S. 47.