Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

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Drucksache 18/12850

Zur Frage der Erforderlichkeit einer eigenständigen DAO für XKEYSCORE im BfV sei BfV-intern insbesondere der behördliche Datenschutzbeauftragte zu Rate gezogen worden.3029 Nach Aussage der Leiterin der
AG POSEIDON/XKEYSCORE, Zeugin Delmdahl, sei das Ergebnis der Erörterung mit dem Datenschützer
und dem Grundsatzbereich 3B des BfV gewesen, dass bei XKEYSCORE im BfV keine Datenhaltung stattfände, sondern dass es sich um ein reines Analysetool handle, bei dem die Daten wieder gelöscht würden.3030
Die Datenhaltung finde bei der TKÜ-Anlage PERSEUS statt.3031 XKEYSCORE stelle eine „Erweiterung der
Analyse- und Auswertungstätigkeiten“, eine „neue Funktionalität“ von der TKÜ-Anlage PERSEUS dar.3032
Im Untersuchungszeitraum sei die Beteiligung der BfDI im Dateianordnungsverfahren noch nicht abgeschlossen gewesen.3033 Auf das Schreiben eines Mitglieds des Ausschusses hin erläuterte die BfDI Andrea
Voßhoff in einem Schreiben vom 1. Juli 20163034 ihre Bewertung zur Erforderlichkeit einer eigenständigen
DAO für XKEYSCORE im BfV. Auf Grundlage der von der anfragenden Abgeordneten beigefügten Protokollauszüge gelangte die BfDI zu der Ansicht, dass eine Dateianordnungspflicht bestehe.3035 Eine abschließende Bewertung der BfDI der Frage der Erforderlichkeit einer DAO sei aber „aufgrund ausstehender bzw.
ergänzungsbedürftiger Informationen des BfV noch nicht erfolgt. Das BfV bestreitet nicht nur die Notwendigkeit einer DAO, sondern auch meine Zuständigkeit in Bezug auf XKS.“3036
f)

Einrichtung von XKEYSCORE im BfV

Im BfV sei für XKEYSCORE die Bezeichnung POSEIDON verwendet worden.3037 Die Bezeichnung POSEIDON habe man in Anlehnung an den Namen der TKÜ-Anlage PERSEUS gewählt.3038 Die abweichende
Bezeichnung für das im BfV eingesetzte XKEYSCORE sei in den sog. Terms of Reference (ToR) festgelegt
worden.3039
Diese Umbennung sei auf Wunsch der NSA erfolgt.3040 Die Intention der NSA sei gewesen, ihre Urheberschaft zu verbergen.3041 Die Zeugin Delmdahl hat in ihrer Vernehmung vor dem Ausschuss allerdings erklärt,
man habe aber zumindest mündlich darauf hingewiesen, dass das BfV ggf. Gerichten, dem PKGr, der G 10Kommission oder einem Untersuchungsausschuss des Deutschen Bundestages Auskünfte geben müsse.3042

3029)
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3042)

Berzen, Protokoll-Nr. 94 I, S. 82; eingestufte Angaben zur Fragestellung finden sich in: Sachstand AG POSEIDON/XKEYSCORE
vom 8. Januar 2014, MAT A BfV-10/1 (Tgb.-Nr. 40/14 – GEHEIM), Band 1, Bl. 491 (491).
Delmdahl, Protokoll-Nr. 86 I, S. 20.
Delmdahl, Protokoll-Nr. 86 I, S. 20.
Berzen, Protokoll-Nr. 94 I, S. 83.
Berzen, Protokoll-Nr. 94 I, S. 91; Treuenfels, Protokoll-Nr. 94 I, S. 29.
Schreiben BfDI Voßhoff an Abg. Renner (DIE LINKE.) vom 1. Juli 2016, MAT B BfDI-1 (VS-NfD – insoweit offen).
Schreiben BfDI Voßhoff an Abg. Renner (DIE LINKE.) vom 1. Juli 2016, MAT B BfDI-1, S. 4 (VS-NfD – insoweit offen).
Schreiben BfDI Voßhoff an Abg. Renner (DIE LINKE.) vom 1. Juli 2016, MAT B BfDI-1, S. 1 (VS-NfD – insoweit offen).
Berzen, Protokoll-Nr. 94 I, S. 65.
Delmdahl, Protokoll-Nr. 86 I, S. 20.
Berzen, Protokoll-Nr. 94 I, S. 65.
Berzen, Protokoll-Nr. 94 I, S. 65.
Berzen, Protokoll-Nr. 94 I, S. 65; eingestufte Angaben zur Fragestellung finden sich in: Entscheidungsvorlage an Amtsleitung BfV
vom 25. Januar 2013, MAT A BfV-10/1 (Tgb.-Nr. 40/14 – GEHEIM), Band 1, Bl. 77 (77, 78); eingestufte Angaben zur Fragestellung finden sich in: Unterrichtungsvorlage an Amtsleitung BfV vom 11. Juni 2013, MAT A BfV-10/1 (Tgb.-Nr. 40/14 – GEHEIM),
Band 1, Bl. 36 (37).
Delmdahl, Protokoll-Nr. 86 II – Auszug offen, S. 12.

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