Drucksache 18/12850
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Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
bbb) Kenntnis der G 10-Kommission von der Übermittlung von G 10-Daten an ANDs
Dass das BfV G 10-Daten mit AND teilt, sei, so der Zeuge Berzen, der G 10-Kommission durch regelmäßige
Kontrollbesuche bekannt.2382
ccc) Dokumentation der Übermittlungen
Gem. § 19 Abs. 3 S. 3 BVerfSchG und § 4 Abs. 5 S. 3 Artikel 10-Gesetz ist die Datenübermittlung aktenkundig zu machen bzw. zu protokollieren. Diese Vorschriften galten während des gesamten Untersuchungszeitraums. Der ehemalige BfV-Präsident Heinz Fromm hat zudem auch auf die Pflicht der BfV-Mitarbeiter
verwiesen, nicht nur die Übermittlung selbst, sondern auch deren Gründe in der jeweiligen Akte zu dokumentieren:
„Ich habe das noch mal gesehen auch in den Akten: Die gibt es noch nicht immer; die
gab es erst, ich glaube, seit 2011, weil man dann natürlich auch den Mitarbeitern Gelegenheit geben wollte, sozusagen sich abzusichern, und weil es für die Vorgesetzten
wichtig war, zu sehen, welche Erwägungen, welche Abwägungen stattgefunden haben,
um das nachvollziehen zu können. Vorher - davon bin ich immer ausgegangen - hat
eine solche Prüfung [der Übermittlung nach § 19 Abs. 3 BVerfSchG] selbstverständlich auch stattgefunden, weil das Gesetz ja seit – wenn ich richtig informiert bin –
1991 gilt. Und ich habe überhaupt keinen Anlass, anzunehmen, dass damit sorglos
umgegangen worden wäre. [...] Seitdem es diese Dokumentationspflicht gab, wurde
das vor Übermittlung der Informationen zu bestimmten Personen in die Akte geschrieben.“2383
Ein Eintrag sei entweder in der Personenakte oder Sachakte erfolgt.2384 „Normalerweise“ sei ein Empfangsbekenntnis einzufordern; wenn dies nicht gehe, würde ein Aktenvermerk angefertigt. Eine weitere Möglichkeit sei, dass die Dokumentation sich aus der Übermittlung selbst ergebe, zum Beispiel im Falle einer Datenübermittlung per E-Mail.2385
ddd) Kontrolle der Übermittlungen durch die Fachaufsicht
Der vor dem Untersuchungsausschuss gehörte Abteilungsleiter des Bereichs Öffentliche Sicherheit im BMI,
Stefan Kaller, dessen Bereich für die Dienst- und Fachaufsicht über das BfV zuständig ist, hat zur Frage der
Kontrolle der Übermittlungen nach § 19 Abs. 3 BVerfSchG bekundet, er habe keinen Anlass gesehen, die
Rechtmäßigkeit der Datenübermittlungen des BfV an AND anzuzweifeln. Eigenes Wissen über die Einhaltung der Übermittlungsvorschriften durch das BfV habe der Zeuge aber nicht; es sei nur eine Annahme.2386
2382)
2383)
2384)
2385)
2386)
Berzen, Protokoll-Nr. 94 I, S. 98; Schreiben BfV (L3 / 3B) an BMI vom 22. Januar 2014, MAT A BfV-9/2 (Tgb.-Nr. 39/14 – GEHEIM), Ordner 4, Bl. 393 (394) (VS-NfD – insoweit offen).
Fromm, Protokoll-Nr. 102 I, S. 10.
Fromm, Protokoll-Nr. 102 I, S. 10.
Fromm, Protokoll-Nr. 102 I, S. 48.
Kaller, Protokoll-Nr. 106 I, S. 16f.