Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
– 551 –
Drucksache 18/12850
das heißt, jede einzelne Datenübermittlung, so sie denn stattfindet, muss fachlich geprüft werden, ob sie zwingend erforderlich ist, ob sie diesen Rechtsgrundsätzen, wie
sie in § 19 Absatz 3 festgeschrieben sind, entspricht.“ 2374
Ein automatisierter Austausch fände nicht statt.2375
In den jeweiligen Fachabteilungen werde vor einer Datenweitergabe an einen AND die Notwendigkeit der
Übermittlung festgestellt, sodass auch bei Übermittlungen von G 10-Erkenntnissen § 19 Abs. 3 BVerfSchG
stets beachtet werde.2376
Der Zeuge Dettmer hat den Prüfungs- und Abzeichnungsvorgang derart beschrieben:
„Das sieht so aus, dass der Sachbearbeiter ein Schreiben fertigt und dort die Prüfung
vornimmt, ob § 19 III erfüllt ist. Das wird auch in Form einer Annotation dokumentiert. Dann geht das Schreiben zum Referatsleiter, der das auch noch mal überprüft.
Dann geht das Schreiben zum Referatsgruppenleiter, der es dann schließlich endzeichnet.“2377
Der Leiter der Abteilung 6 im BfV, der Zeuge Dr. Rogner hat in seiner Vernehmung dazu ausgeführt:
„In der Regel – und so kenne ich es als gängige Praxis – zeichnet der Abteilungsleiter
Auslandspost üblicherweise nicht. Die Zeichnung von Auslandspost erfolgt üblicherweise durch die Referatsgruppenleiter, weil es einmal die Dienstvorschrift so regelt
und es zum Zweiten der Entlastung, rein quantitativ, des Fachabteilungsleiters dient
und auch, denke ich, die Nähe zum Vorgang durch die Gruppenleiter höher ist. Diese
Dokumente sind wie andere Vermerke im Haus eben auch mit bestimmten Doc-Vorlagen zu erstellen. Dort ist eben dann der Disclaimer auszusuchen durch den Mitarbeiter der Fachabteilung. Daher sind es in der Regel dann zwecks Verhinderung von Veränderbarkeit, Korrumpierbarkeit der Daten in der Regel PDF-Dokumente. [...]“2378
Bei G 10-Relevanz müsse die von der Fachabteilung initiierte Datenübermittlung von den G 10-Juristen (Abteilung 3) freigezeichnet werden.2379 Hinzugefügt worden sei ein sog. Disclaimer.2380 Dabei handele es sich
um eine schriftliche Zweckbindungs- und Verwendungsbeschränkungsklausel, die bei allen Übermittlungen
von Daten an ausländische öffentliche Stellen angebracht worden sei [siehe hierzu näher unter H.I.3.b)].
Es würden keine Rohdaten, sondern lediglich verschriftete Vermerke weitergegeben.2381
2374)
2375)
2376)
2377)
2378)
2379)
2380)
2381)
Berfuß, Protokoll-Nr. 96 I, S. 21.
Berfuß, Protokoll-Nr. 96 I, S. 21.
Schreiben BfV (L3 / 3B) an BMI vom 22. Januar 2014, MAT A BfV-9/2 (Tgb.-Nr. 39/14 – GEHEIM), Ordner 4, Bl. 393 (394)
(VS-NfD – insoweit offen).
Dettmer, Protokoll-Nr. 98 I, S. 109.
Rogner, Protokoll-Nr. 96 I, S. 99.
Dettmer, Protokoll-Nr. 98 I, S. 109; vgl. Treuenfels, Protokoll-Nr. 94 I, S. 50.
Dettmer, Protokoll-Nr. 98 I, S. 109.
Treuenfels, Protokoll-Nr. 94 I, S. 50.