Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
– 547 –
Drucksache 18/12850
Dabei können ausschließlich deutsche Provider nach dem Artikel 10-Gesetz verpflichtet werden.2338 Das BfV
wendet sich insbesondere an die „vier großen Provider“2339, namentlich Vodafone, Telekom, O2 und Arcor.2340
Die Provider sind verpflichtet, für die Kooperation mit dem BfV einen sicherheitsüberprüften Mitarbeiter zu
beschäftigen, der berechtigt ist, die G 10-Anordnung entgegenzunehmen und der die entsprechenden technischen Vorbereitungen für die Umsetzung der TKÜ trifft.2341
Bei den vom Provider ausgeleiteten Daten handelt es sich um eine Kopie der Daten.2342
Aus § 8 Abs. 1 TKÜV und § 9 Abs. 1 TKÜV ergibt sich folgender Ablauf der Ausleitung:
„§ 8 Abs. 1 TKÜV: Der Verpflichtete hat seine Überwachungseinrichtung so zu gestalten, dass die Überwachungskopie an einem Übergabepunkt bereitgestellt wird, der
den Vorschriften dieser Verordnung und den Vorgaben der Technischen Richtlinie
nach § 11 entspricht.“
§ 9 Abs. 1 TKÜV: Die Übermittlung der Überwachungskopie [...] vom Übergabepunkt an die berechtigte Stelle soll über Telekommunikationsnetze mit Vermittlungsfunktionen erfolgen. Dem Verpflichteten werden hierzu von der berechtigten Stelle
[...] die Aufzeichnungsanschlüsse benannt, an die die Überwachungskopie zu übermitteln ist [...].“
3)
Verschriftung von Erkenntnissen
Die durch den Provider in PERSEUS ausgeleiteten Daten werden durch Auswerter der Abteilung 3 gesichtet.2343 Von den relevanten Erkenntnissen aus dem G 10-Aufkommen werden Verschriftungen angefertigt,
die nach Prüfung und bei Freizeichnung von einem Juristen an die Fachabteilungen weitergeleitet werden.2344
Diese Weiterleitung erfolgt in der Regel auf elektronischem Wege.2345
Bei den aus dem Referat 3B6 hervorgehenden Verschriftungen handelt es sich in der Regel um „zusammenfassende Vermerke“.2346
4)
Sicherstellung der Rechtmäßigkeit der G 10-Bearbeitung
Im Rahmen der Arbeit des Untersuchungsausschusses ist die Frage erörtert worden, inwiefern die für die
unmittelbare TKÜ zuständigen Referatsmitarbeiter, die nicht zwingend Juristen sein mussten, einschätzen
konnten, ob ihre Tätigkeit rechtmäßig war.
2338)
2339)
2340)
2341)
2342)
2343)
2344)
2345)
2346)
Delmdahl, Protokoll-Nr. 86 II – Auszug offen, S. 32.
Delmdahl, Protokoll-Nr. 86 II – Auszug offen, S. 32.
Delmdahl, Protokoll-Nr. 86 II – Auszug offen, S. 32.
Delmdahl, Protokoll-Nr. 86 II – Auszug offen, S. 32.
Treuenfels, Protokoll-Nr. 94 I, S. 11, 23.
Berzen, Protokoll-Nr. 94 I, S. 69.
Berzen, Protokoll-Nr. 94 I, S. 69; vgl. A. Sch., Protokoll-Nr. 77 II, S. 15.
Delmdahl, Protokoll-Nr. 86 I, S. 8.
Delmdahl, Protokoll-Nr. 86 I, S. 9.