Drucksache 18/12850
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Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
nicht, wenn man in einem normalen Vergabeverfahren einen Vertrag vergeben hat,
wenn man dann Hinweise darauf bekommt, dass möglicherweise ein Unternehmen mit
einem ausländischen Nachrichtendienst zusammenarbeitet, das zum Grund nehmen,
einen Vertrag zu kündigen. Man kann bei der nächsten Vergabe sich darum bemühen
- -.“1605
Entscheidend sei letztlich gewesen, dass seinerzeit keine technische Infrastruktur vorhanden gewesen sei, in
die man die entsprechenden Teilnehmer hätte migrieren können.1606 Man habe jedoch vor dem Hintergrund
der Bedenken klare Sicherheitsempfehlungen ausgesprochen:
„Das hat dazu geführt, dass wir sehr darauf gedrängt haben, dass von der Möglichkeit,
alle Daten zu verschlüsseln, die es ja im IVBV gibt, […] Gebrauch gemacht wird,
damit der Anbieter, auch der Anbieter nicht in der Lage ist, auf die Daten zuzugreifen.“1607
Im Herbst 2013 führte das BSI eine BVN/IVBV-Revision durch und bewertete den Gesamteindruck des
BVN als „positiv, wenn auch verbesserungswürdig“.1608 Der Zeuge Andreas Könen hat dies wie folgt begründet:
„[…] unsere Bewertung kam aus der fachlichen Betrachtung vor Ort zustande, die
nach den Grundsätzen eben einer IS, also Informationssicherheitsrevision, durchgeführt wurde. Alles das, was wir vor Ort, was unsere Mitarbeiter dort vor Ort gesehen
haben, entsprach unseren Anforderungen. Also war aus dieser Auseinandersetzung auf
dem gängigen Weg der Revision kein anderer Schluss möglich, als dass die Implementierungen unseren Ansprüchen genügen. […]“1609
Dieser Eindruck wurde vom BMI als übergeordnete Behörde nicht geteilt. In der Stellungnahme einer Vorlage vom 12. Februar 2014 wurde dem Bundesminister des Innern Dr. Thomas de Maizière daher mitgeteilt:
„Der vom BSI gewonnene ‚positive‘ Gesamteindruck wird nicht geteilt. So erscheint
insbesondere die Manipulationsmöglichkeit zentraler Netzkomponenten problematisch, da dies einen schwer bis gar nicht nachvollziehbaren Informationsabfluss ermöglicht. Die auf IT-Grundschutzbasis erhobenen Revisionsergebnisse werden – vertragswidrig – von Verizon nicht als Mängel anerkannt. Das Bemühen die sog. ‚Beanstandungen‘ zu beheben und die Position von Verizon sind interpretationsfähig und
keineswegs eindeutig. Gegenüber Verizon als Betreiber des BVN bestehen schon län-
1605)
1606)
1607)
1608)
1609)
Schallbruch, Protokoll-Nr. 104 I, S. 90.
Schallbruch, Protokoll-Nr. 104 I, S. 91.
Schallbruch, Protokoll-Nr. 104 I, S. 90 f.
Vorlage für den Bundesminister des Innern vom 12. Februar 2014, MAT A BMI-3/7e, Bl. 423 (424) (VS-NfD - insoweit offen).
Könen, Protokoll-Nr. 104 I, S. 35.