Drucksache 18/12850

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Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

dem US National Security Council und dem US State Department. Hierbei kam zur Sprache, dass das Vertrauen in die USA rasch und umfassend wieder hergestellt werden müsse, weshalb eine Aufklärung der Fakten erforderlich sei [siehe C.V.1.a)aa)].1466
Am 8. Juli 2013 fand in Washington ein Gespräch zwischen einer Expertendelegation der EU und der USamerikanischen Seite statt; die EU-Delegation bestand aus Vertretern der Europäischen Kommission, des
Europäischen Auswärtigen Dienstes, der Litauischen EU-Ratspräsidentschaft und zahlreicher EU-Mitgliedstaaten, darunter Deutschland.1467
Am 9. Juli 2013 führte Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkel ein Telefonat mit dem damaligen britischen Premierminister David Cameron.1468
Am 10. und 11. Juli 2013 reiste eine deutsche Expertengruppe in die USA; sie bestand aus Vertretern des
Bundesministeriums des Innern, des Bundesamtes für Verfassungsschutz, des Bundeskanzleramts, des Bundesnachrichtendienstes, des Bundesministeriums der Justiz und des Auswärtigen Amtes [siehe
C.V.1.a)aa)].1469 Ziel war es, den am 11. Juni 2013 an die USA übermittelten Fragenkatalog zu PRISM mit
der NSA und dem US-amerikanischen Department of Justice (DoJ) zu erörtern.1470
Die NSA versicherte bei dieser Gelegenheit, dass
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alle Aktivitäten der NSA in vollem Einklang mit US-Recht und nach US-Einschätzung auch mit
deutschem Recht erfolgten,

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sie keine Kommunikationsdaten in Deutschland erfasse,

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keine wechselseitige Beauftragung zum Ausspähen der jeweils eigenen Staatsbürger stattfinde,

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Informationen aus den nachrichtendienstlichen Aufklärungsprogrammen nicht zum Vorteil von USWirtschaftsunternehmen eingesetzt würden, und

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sie die Aufhebung der Verwaltungsvereinbarung von 1968 prüfen werde.1471

Das DoJ legte die relevanten Rechtsgrundlagen dar und betonte, dass es keine massenhafte und anlasslose
Erhebung von Daten durch PRISM gebe. Dieses Programm diene allein der Aufgabenerfüllung gemäß Section 702 FISA. Die Datenerhebung erfolge ausschließlich gezielt gegen Personen oder Einrichtungen, bei
denen ein Verdacht auf Terror, Proliferation oder Organisierte Kriminalität vorliege. Zudem setze sie einen
Beschluss des Foreign Intelligence Surveillance Court voraus. Metadaten mit Bezug zu den USA würden
gemäß Section 215 Patriot Act ebenfalls nur auf Grund eines richterlichen Beschlusses erhoben. Diese Da-

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Interne E-Mail des Auswärtigen Amts vom 6. Juli 2013, MAT A AA-1/3c, Bl. 107.
Chronologie der wesentlichen Aufklärungsschritte zu NSA/PRISM und GCHQ/TEMPORA des BK, MAT A BK-1/5b_6, Bl. 164
(166).
Chronologie der wesentlichen Aufklärungsschritte zu NSA/PRISM und GCHQ/TEMPORA des BK, MAT A BK-1/5b_6, Bl. 164
(166).
Interner Vermerk der PG NSA im BMI vom 9. August 2013, MAT A BMI-1/10m_2, Bl. 45 (VS-NfD – insoweit offen).
Interner Vermerk der PG NSA im BMI vom 9. August 2013, MAT A BMI-1/10m_2, Bl. 45 (VS-NfD – insoweit offen).
Interner Vermerk der PG NSA im BMI vom 9. August 2013, MAT A BMI-1/10m_2, Bl. 45 (VS-NfD – insoweit offen).

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