Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
– 303 –
Drucksache 18/12850
Am 24. Oktober 2013 legte er einen diesbezüglichen Beobachtungsvorgang (Aktenzeichen 3 ARP 103/132) an. In dem zugehörigen Vermerk heißt es:
„Laut einer Meldung auf ‚Spiegel Online‘ vom 23.10.2013 sowie Berichten zahlreicher anderer Presseorgane soll Frau Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkel ‚möglicherweise über Jahre hinweg Ziel US-amerikanischer Geheimdienste‘ gewesen sein. Hinweise, welche im Rahmen einer Presseanfrage des Nachrichtenportals an die Bundesregierung gelangt seien, würden nahelegen, ‚dass US-Geheimdienste Merkels Handy
zum Zielobjekt erklärt haben‘. Nach einer ‚Überprüfung durch den Bundesnachrichtendienst und das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik‘ halte ‚die
Bundesregierung den Verdacht offenbar für ausreichend plausibel, um die US-Regierung damit zu konfrontieren‘.
Laut verschiedenen Pressemeldungen, insbesondere der auf ‚Spiegel Online‘ vom
23.10.2013, soll eine Sprecherin des Sicherheitsrats der Vereinigten Staaten [National
Security Council] erklärt haben: ‚Der Präsident hat der Kanzlerin versichert, dass die
Vereinigten Staaten ihre Kommunikation nicht überwachen und auch nicht überwachen werden‘. Ob dies auch für die Vergangenheit gelte, habe die Sprecherin ‚ausdrücklich nicht sagen‘ wollen.
In einer Pressemitteilung der Bundesregierung vom 23. Oktober 2013 wird ebenfalls
bestätigt, dass dort Hinweise vorlägen, wonach das Mobiltelefon der Bundeskanzlerin
möglicherweise durch amerikanische Dienste überwacht wird.
Derzeit liegen keine zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkte für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens vor (§ 152 Abs. 2 StPO). Allein der Umstand, dass die genannte Sprecherin gegenüber ‚Spiegel-Online‘ angeblich keine Aussage über Abhörmaßnahmen durch US-Dienststellen gegen Frau Bundeskanzlerin in der Vergangenheit tätigen wollte, genügt für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens nicht. Dasselbe gilt für den Inhalt der Pressemitteilung der Bundesregierung.
Der in der Presse sowie der Pressemitteilung der Bundesregierung dargestellte Sachverhalt gibt jedoch Anlass für die Überprüfung, ob durch entsprechende Anfragen bei
anderen Dienststellen der Bundesrepublik Deutschland Erkenntnisse erlangt werden
können, welche ggf. geeignet wären, die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens zu
rechtfertigen. Dies gilt angesichts der Meldung auf ‚Spiegel-Online‘ insbesondere für
den BND, das BSI und das Bundeskanzleramt, aber auch für weitere Bundesbehörden
und -ministerien, nämlich BfV, BMI, AA und MAD.
Sollten weitere Erkenntnisse gewonnen werden, welche die Bejahung eines Anfangsverdacht rechtfertigen, käme ggf. die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wegen