Drucksache 18/12850
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Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Regulation of Investigatory Powers Act 2000 (RIPA)
Der im Jahr 2000 verabschiedete Regulation of Investigatory Powers Act (RIPA) regelt die Voraussetzungen
für eine Überwachung der Telekommunikation sowie die diesbezügliche Aufsicht und Kontrolle. Er war die
Grundlage für das vom GCHQ betriebene Programm TEMPORA.959
ggg) Erfassung von Kommunikationsinhalten
Part I Chapter I RIPA regelt die Erfassung (interception) von Kommunikationsinhalten (communications).
Diese Form der Überwachung setzt eine sogenannte Erfassungsanordnung (interception warrant) voraus. Gemäß Section 5 Subsection 1 RIPA darf der zuständige Minister eine solche unter näher bezeichneten Voraussetzungen auf Antrag bestimmter hoher Amtsträger erlassen. Gemäß Section 6 Subsection 2 RIPA zählen zu
letzteren die Leiter des SS, des SIS und des GCHQ.
Gemäß Section 5 Subsection 2 lit. a) und Subsection 3 RIPA setzt der Erlass einer Erfassungsanordnung
zunächst voraus, dass diese erforderlich ist
-
im Interesse der nationalen Sicherheit,
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um schwere Verbrechen zu verhindern oder zu entdecken, oder
-
um das wirtschaftliche Wohlergehen des Vereinigten Königreichs aufrechtzuerhalten.
Sofern allein die Aufrechterhaltung des wirtschaftlichen Wohlergehens des Vereinigten Königreichs in Rede
steht, soll gemäß Section 5 Subsection 5 RIPA eine Erfassungsanordnung nur dann als notwendig gelten,
wenn sich die zu erwartenden Informationen auf Handlungen oder Absichten von Personen außerhalb der
britischen Inseln beziehen.
Gemäß Section 5 Subsection 2 lit. b) RIPA setzt eine Erfassungsanordnung des Weiteren voraus, dass die
durch sie ermöglichten Maßnahmen in angemessenem Verhältnis zu dem verfolgten Zweck stehen. Dabei ist
gemäß Section 5 Subsection 4 RIPA zu berücksichtigen, ob die zu erwartenden Informationen vernünftigerweise auf andere Weise gewonnen werden könnten.
Gemäß Section 8 RIPA sind zwei Arten von Erfassungsanordnungen zu unterscheiden: Grundsätzlich müssen Erfassungsanordnungen eine bestimmte Person oder ein bestimmtes Objekt benennen oder beschreiben.
Jedoch gilt diese Beschränkung nicht für Anordnungen, die sich auf die sogenannte auswärtige Kommunikation (external communications) beziehen.960 Nach Auffassung der Regierung des Vereinigten Königreichs zählen zur auswärtigen Kommunikation auch Kommunikationsinhalte, die über webbasierte Plattformen außerhalb von Großbritannien ausgetauscht werden, etwa Nachrichten auf Facebook oder Twitter,
Suchanfragen bei Google oder YouTube, die Nutzung von Webmail-Diensten wie Gmail, Yahoo oder Hotmail sowie E-Mails, die von einem oder an einen nicht-britischen Staatsangehörigen im Ausland versandt
werden.961 Nach dieser Ansicht wird selbst die Kommunikation zwischen zwei im Vereinigten Königreich
959)
960)
961)
Mündliche Erläuterungen des Sachverständigen Dr. Brown, Protokoll-Nr. 7 II, S. 52.
Vgl. auch Anhang zum Memorandum der britischen Regierung von Oktober 2014, MAT A UK-2/1, Bl. 9.
Schriftliches Gutachten des Sachverständigen Hayes, MAT A SV-7/1, S. 3 f.