Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

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Drucksache 18/12850

fallbezogenen und nicht immer konsistenten Judikatur des EGMR – einiges dafür, dass die EMRK zur Anwendung gelangen kann, sofern der betreffende Staat dadurch „effektive Kontrolle“ über Menschen ausübt.939
dd)

Recht der Europäischen Union

Das Primär- und Sekundärrecht der Europäischen Union (EU) enthält eine Reihe von Regelungen zum Datenschutz und zum Schutz der Privatsphäre,940 an die das Vereinigte Königreich gebunden ist, solange es
Mitgliedstaat der EU ist.
Indes ist die Zuständigkeit der EU im nachrichtendienstlichen Bereich beschränkt. In Art. 4 Abs. 2 des Vertrages über die Europäische Union (EUV) heißt es:
„Die Union achtet die Gleichheit der Mitgliedstaaten vor den Verträgen und ihre jeweilige nationale Identität, die in ihren grundlegenden politischen und verfassungsmäßigen Strukturen einschließlich der regionalen und lokalen Selbstverwaltung zum
Ausdruck kommt. Sie achtet die grundlegenden Funktionen des Staates, insbesondere
die Wahrung der territorialen Unversehrtheit, die Aufrechterhaltung der öffentlichen
Ordnung und den Schutz der nationalen Sicherheit. Insbesondere die nationale Sicherheit fällt weiterhin in die alleinige Verantwortung der einzelnen Mitgliedstaaten.“
Darüber hinaus sehen etliche sekundärrechtliche Regelungen Bereichsausnahmen vor, die Art. 4 Abs. 2 EUV
konkretisieren.941
Soweit nachrichtendienstliche Tätigkeiten dem Schutz der nationalen Sicherheit dienen, unterfallen sie mithin nicht den EU-rechtlichen Vorgaben zum Datenschutz und zum Schutz der Privatsphäre.942
ee)

Einfachrechtliche Vorschriften

Vor den Snowden-Enthüllungen richtete sich die Tätigkeiten der britischen Nachrichtendienste im Wesentlichen nach dem Telecommunications Act 1984, dem Security Service Act 1989 (SSA), dem Intelligence Services Act 1994 (ISA), dem Data Protection Act 1998 (DPA), dem Human Rights Act 1998 (HRA), dem
Regulation of Investigatory Powers Act 2000 (RIPA) und dem Justice and Security Act 2013 (JSA).943 Diese
Regelwerke bestimmten zum einen die Voraussetzungen nachrichtendienstlicher Maßnahmen und normierten zum anderen die Kontrolle der Nachrichtendienste.944

939)
940)
941)
942)

943)
944)

Schriftliches Gutachten des Sachverständigen Dr. Aust, MAT A SV-4/1, S. 12 f.
Siehe dazu das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Dr. Aust, MAT A SV-4/1, S. 20 ff.
Siehe dazu das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Dr. Aust, MAT A SV-4/1, S. 23.
Schriftliches Gutachten des Sachverständigen Dr. Aust, MAT A SV-4/1, S. 23, der allerdings darauf hinweist, dass nachrichtendienstliche Überwachungsmaßnahmen, die die in Art. 2 Abs. 1 EUV genannten Grundwerte in schwerwiegender Weise verletzen,
möglicherweise zu einem Verfahren gemäß Art. 7 EUV gegen den betreffenden Mitgliedstaat führen können; schriftliches Gutachten des Sachverständigen Korff, MAT A SV-4/3, S. 34 ff.
Schriftliches Gutachten des Sachverständigen Dr. Brown, MAT A SV-3/1, S. 1 ff.
Vgl. auch Anhang zum Memorandum der britischen Regierung von Oktober 2014, MAT A UK-2/1, Bl. 7.

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