Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

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Drucksache 18/12850

[…].“
Art. 9 des Datenschutzübereinkommens regelt, unter welchen Bedingungen Ausnahmen von den Datenschutzgrundsätzen der Artt. 5, 6 und 8 zulässig sind. Gemäß Art. 9 Abs. 2 lit. a ist eine solche Ausnahme
zulässig,
„wenn sie durch das Recht der Vertragspartei vorgesehen und in einer demokratischen
Gesellschaft eine notwendige Maßnahme ist zum Schutz der Sicherheit des Staates,
der öffentlichen Sicherheit sowie der Währungsinteressen des Staates oder zur Bekämpfung von Straftaten“.
Diese Voraussetzungen können im Hinblick auf nachrichtendienstliche Maßnahmen grundsätzlich erfüllt
sein.
cc)

Europäische Menschenrechtskonvention

Das Vereinigte Königreich zählt zu den Gründungsmitgliedern der Europäischen Menschenrechtskonvention
(EMRK).
Art. 8 EMRK lautet wie folgt:
„(1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer
Wohnung und ihrer Korrespondenz.
(2) Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist
für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes,
zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der
Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.“
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat die aus dieser Vorschrift resultierenden Standards für nachrichtendienstliche Überwachungsmaßnahmen in verschiedenen Entscheidungen näher konkretisiert.926
Danach werden Telefongespräche und andere Formen der Telekommunikation von den Begriffen „Privatleben“ und „Korrespondenz“ erfasst. 927 In diesem Zusammenhang greift der EGMR auch auf das – bereits
erörterte [siehe A.II.2.a)bb)] – Datenschutzübereinkommen des Europarats zurück, wodurch die dort niedergelegten datenschutzrechtlichen Standards mittelbar auch für die Konkretisierung der EMRK Bedeutung gewinnen.928 Nach der Rechtsprechung des EGMR stellt schon die bloße Existenz von Gesetzen, die eine geheime Überwachung des Fernmeldeverkehrs gestatten, aus Sicht aller potentiell von diesen Überwachungsmaßnahmen betroffenen Personen einen Eingriff in den Schutzbereich des Art. 8 EMRK dar.929 Auch in der

926)
927)
928)
929)

Siehe dazu das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Dr. Aust, MAT A SV-4/1, S. 7.
Schriftliches Gutachten des Sachverständigen Dr. Aust, MAT A SV-4/1, S. 7.
Schriftliches Gutachten des Sachverständigen Dr. Aust, MAT A SV-4/1, S. 7.
Schriftliches Gutachten des Sachverständigen Dr. Aust, MAT A SV-4/1, S. 7 m. N.

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